ÖBB Geschäftsbericht 2024 – Konzernabschluss

Konzernabschluss 244 Standards / Interpretationen Geltend ab 1) voraussichtlich wesentliche Auswirkungen auf den Konzernabschluss Änderungen zu Standards und Interpretationen IAS 21 Mangel an Umtauschbarkeit 01.01.2025 nein IFRS 9/IFRS 7 Klassifizierung und Bewertung von Finanzinstrumenten 01.01.2026 2) wird analysiert AIP Volume 11 IFRS 1, IFRS 7, IFRS 9, IFRS 10, IAS 7 01.01.2026 2) wird analysiert Neue Standards und Interpretationen IFRS 18 Darstellung und Angaben in Abschlüssen 01.01.2027 2) ja IFRS 19 Tochterunternehmen ohne öffentliche Rechenschaftspflicht: Angaben 01.01.2027 2) nein 1) Anzuwenden auf Geschäftsjahre, die am oder nach dem angegebenen Datum beginnen. 2) Von der EU noch nicht übernommen. Der neue Standard IFRS 18 wird den bisherigen Standard IAS 1 Darstellung des Abschlusses ersetzen. Die Zielsetzung bei der Erarbeitung des neuen Standards lag auf der Verbesserung der Berichterstattung über die finanzielle Leistung eines Unternehmens mit Schwerpunkt auf der Gewinn-und-Verlust-Rechnung. Zu den wesentlichen Neuerungen gehören die Einführung von vordefinierten Zwischensummen und die Kategorisierung von Erträgen und Aufwendungen in der Gewinn- und-Verlust-Rechnung, Vorschriften zur Verbesserung der Zusammenfassung und der Aufgliederung von Posten sowie die Einführung von Angaben zu bestimmten von der Unternehmensleitung definierten Erfolgskennzahlen. Die Auswirkung von IFRS 18 wird im ÖBB Konzern derzeit evaluiert. Das IASB hat am 18.12.2024 Änderungen an IFRS 9 und IFRS 7 unter dem Titel „Verträge, die sich auf naturabhängigen Strom beziehen“ veröffentlicht. Die Änderungen sind ab 01.01.2026 verpflichtend anzuwenden. Ziel ist, ausgewählte Vorschriften in IFRS 9 klarzustellen und anzupassen, welche sich bei der Bilanzierung von bestimmten physisch oder virtuell erfüllbaren Stromlieferverträgen als herausfordernd erwiesen haben. Dies ist dann der Fall, wenn bei solchen Verträgen mit spezifischen Merkmalen die produzierte Strommenge abzunehmen ist, auch wenn diese zu bestimmten Zeitpunkten nicht exakt dem Bedarf entspricht, insb. da solche Verträge meist langfristig sind. Konkret enthält das verabschiedete Dokument IFRS 9-Änderungen betreffend – die Anwendung der Eigenbedarfsausnahme in IFRS 9.2.4 (Own-Use-Exemption), – die Anwendung des Hedge Accounting, wenn solche Verträge als Sicherungsinstrumente verwendet werden, – Zusatzangaben, um die Auswirkungen solcher Verträge auf das Ergebnis und künftige Zahlungsströme des Unternehmens zu veranschaulichen. Derzeit werden die Auswirkungen auf die Bilanzierung der drei langfristigen Stromlieferverträge evaluiert. Es gibt keine anderen Standards, die noch nicht in Kraft sind und voraussichtlich in der aktuellen oder zukünftigen Berichtsperiode sowie auf absehbare zukünftige Transaktionen einen wesentlichen Einfluss auf den ÖBB Konzern hätten. 2. Konsolidierung und Konsolidierungskreis Konsolidierungsgrundsätze Bilanzstichtag Sämtliche in den Konzernabschluss einbezogenen vollkonsolidierten Unternehmen haben einheitlich den Abschlussstichtag 31.12. Währungsumrechnung Die Währungsumrechnung erfolgt nach dem Konzept der funktionalen Währung. Die funktionale Währung aller in den Konzernabschluss einbezogenen Tochterunternehmen ist die jeweilige Landeswährung. Der Konzernabschluss wird in Euro, der funktionalen Währung des Mutterunternehmens, aufgestellt. Fremdwährungstransaktionen werden von den Konzernunternehmen zunächst zu dem am Tag des Geschäftsvorfalls jeweils gültigen Kassakurses in die funktionale Währung umgerechnet. Monetäre Vermögenswerte und Schulden in einer Fremdwährung werden zu jedem Stichtag unter Verwendung des Stichtagskassakurses in die funktionale Währung umgerechnet. Umrechnungsdifferenzen aus finanziellen Vermögenswerten und finanziellen Verbindlichkeiten werden in den Finanzaufwendungen bzw. Finanzerträgen erfasst. Nichtmonetäre Posten, die zu historischen Anschaffungs- und Herstellungskosten in einer Fremdwährung bewertet werden, werden mit dem Kurs am Tag des Geschäftsvorfalls umgerechnet. Nichtmonetäre Posten, die mit ihrem beizulegenden Zeitwert in einer Fremdwährung bewertet werden, werden mit dem Kurs umgerechnet, der zum Zeitpunkt der Ermittlung des beizulegenden Zeitwerts gültig ist.

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