ÖBB Geschäftsbericht 2024 – Konzernabschluss
267 Konzern- abschluss Hinsichtlich der Buchwerte der immateriellen Vermögenswerte und Sachanlagen wird auf den Anlagenspiegel in den Erläuterungen 14 und 15 verwiesen. Weiterführende Angaben zu den Effekten aufgrund der Wertminderungen und der Wertaufholungen werden ebenfalls in den Erläuterungen 14 und 15 dargestellt. Angaben zur Methodik der Werthaltigkeitsprüfung, zur Struktur der zahlungsmittelgenerierenden Einheiten und den Berechnungsprämissen werden in Erläuterung 3 im Abschnitt „Wertminderung von Sachanlagen, immateriellen Vermögenswerten und als Finanzinvestitionen gehaltenen Immobilien“ gemacht. c. Einschätzungen der Nutzungsdauern der Sachanlagen und immateriellen Vermögenswerte Die Nutzungsdauern werden nach den Gegebenheiten des Unternehmens bei üblicher Instandhaltung festgelegt. Die tatsächliche Nutzung kann von diesen Einschätzungen abweichen. Eine Sensitivitätsanalyse ergab, dass sich die Abschreibung bei einer Veränderung der Nutzungsdauer (Restnutzungsdauer) um -/+ 1 Jahr um rd. 265,1 Mio. EUR (Vj: rd. 183,7 Mio. EUR) erhöht oder um rd. 193,7 Mio. EUR (Vj: rd. 199,1 Mio. EUR) verringert. Die Angemessenheit der Nutzungsdauern wird jährlich oder anlassbezogen überprüft. Die festgelegten Nutzungsdauern gelten grundsätzlich unverändert 2024. Im Geschäftsjahr 2023 wurde die Nutzungsdauer für einen kleinen Teil der Anlagengruppe „Andere Anlagen, Betriebs- und Geschäftsausstattungen“ verlängert. Dadurch hat sich die jährliche Abschreibung in Höhe von rd. 1,0 Mio. EUR verringert. Es handelte sich hierbei um eine Schätzungsänderung, die prospektiv zur Anwendung kam. d. Rückstellungen Die Rückstellungen werden nach der bestmöglichen Schätzung bemessen, das heißt mit dem Betrag, den das Unternehmen bei vernünftiger Betrachtung zur Erfüllung der Verpflichtung zum Bilanzstichtag oder zur Übertragung der Verpflichtung auf einen Dritten am Bilanzstichtag zahlen müsste. Zum 31.12.2024 bestehen mehrere regulierungsrechtliche Verfahren. Diese Verfahren, welche sich in unterschiedlichen verfahrensrechtlichen Stadien befinden, betreffen den Zeitraum ab Dezember 2011 bis 2024 . Inhaltlich geht es dabei vor allem um Fragen der Ermittlung und Festlegung des Infrastrukturbenützungsentgelts (ab Dezember 2011 bis Dezember 2017), der Entgelte nach dem neuen Wegeentgeltmodell für den Zeitraum Dezember 2019 bis Dezember 2024 (Produkt „Zugtrasse“ hinsichtlich direkt zuordenbarer Kosten und gesetzeskonformer Marktaufschläge bis einschließlich der Netzfahrplanperiode 2021), sowie um die Zulässigkeit der Höhe der Stationsentgelte bei der Nutzung von Serviceeinrichtungen ab Dezember 2015 bis Dezember 2021 sowie der Entgelte für das Bahnstromnetz in den Jahren 2016 bis 2024. Für die Entgelte für das Bahnstromnetz in den Jahren 2016 bis 2023, das Mindestzugangspaket in den Netzfahrplan- perioden 2011 bis 2017 und die Verkehrsstationen in den Netzfahrplanperioden 2012 bis 2023 wird nach Verhandlungen gemäß § 68a EisbG unter Aufsicht der Schienen-Control GmbH bzw. Schienen-Control-Kommission eine marktweite Bereinigung der Verfahren angestrebt. Im Ergebnis soll diese Bereinigung zur Beendigung dieser Verfahren führen. Die Rückstellung wurde in Höhe der marktweiten Bereinigung inklusive des unpräjudiziellen Angebots des Ersatzes für Kosten und Nachfragekompensation gebildet. Die Rückstellung für das Wegeentgelt ist vom Vergleich nicht betroffen. Aufgrund der Finanzierungsvereinbarungen für die ÖBB-Infrastruktur AG zur Rahmenplanperiode 2022 bis 2027 bestand für die Netzfahrplanperiode 2022, 2023 und 2024 keine Notwendigkeit mehr Marktaufschläge einzuheben. Durch diesen Entfall der Markaufschläge reduziert sich das betragsmäßige Risiko der Rückstellung für das Wegeentgelt 2022, 2023 und 2024 im Vergleich zu den vorangegangenen Netzfahrplanperioden wesentlich. Weiters wurden bei der Wegeentgeltfestlegung für die Netzfahrplanperiode 2022, 2023 und 2024 Kürzungen auf Basis der verfügbaren Informationen zu den jeweiligen Verfahrensständen berücksichtigt, sodass diese Kürzungen geringer als in den vorangegangen Netzfahrplanperioden ausfallen sollten. Auf Basis der daraus abgeleiteten Annahmen wurde die Rückstellung bis 2024 berechnet und dafür vorgesorgt. Ebenso ist die Rückstellung für das Bahnstromnetzentgelt für das Geschäftsjahr 2024 vom Vergleich nicht betroffen Die Rückstellungshöhe wurde auf Basis des Informationsstandes aus den bisherigen Verfahren unter Berücksichtigung von Weiterentwicklungen im Entgeltmodell berechnet und vorgesorgt. Der Ausgang der anhängigen Verfahren kann dazu führen, dass die bisher von dem ÖBB-Konzern verrechneten Entgelte abgeändert werden und es dadurch zu einer Rückerstattungspflicht für den ÖBB-Konzern kommt (auch eine Nachforderung von Entgelten ist denkbar, aber rechtlich strittig). Diese Risiken wurden individuell je Sachverhalt bzw. Verfahren unter Einbindung von Expert:innen bewertet und in Form von Rückstellungen bilanziell berücksichtigt. Die Notwendigkeit und die Höhe der Rückstellungen sind maßgeblich von der Annahme und Einschätzung des Managements zum Ausgang der Verfahren abhängig. Bewertungsunsicherheiten bestehen insbesondere aufgrund von schwierig abzuschätzenden Ergebnissen bei der Auslegung von bisher weitgehend nicht ausjudizierten Rechtsfragen durch die Aufsichtsbehörde, Verwaltungsgerichte bzw. Gerichtshöfe, möglichen Einschränkungen der zeitlichen Wirkung von Entscheidungen sowie hinsichtlich Art, Umfang und Höhe von anerkannten Kosten und Marktaufschlägen als Basis für die Verrechnung von Tarifen für die Nutzung der Schieneninfrastruktur.
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