Geschäftsbericht 2025 – ÖBB-Infrastruktur AG

ÖBB-Infrastruktur Aktiengesellschaft Konzernlagebericht | Konzernabschluss 79 SBM-3 Wesentliche Auswirkungen, Risiken und Chancen und ihr Zusammenspiel mit Strategie und Geschäftsmodell Der ÖBB Infrastruktur-Konzern hat wesentliche Standorte in Bezug auf biologische Vielfalt und Ökosysteme definiert. Als wesentliche Standorte werden das gesamte Streckennetz sowie die Wasserkraftwerke gesehen, welche durch die Nutzung bzw. den Betrieb Einfluss auf die Umgebung nehmen können. Die beiden oben genannten Standortkategorien – das Streckennetz sowie die Wasserkraftwerke – überschneiden sich teilweise mit Gebieten mit schutzbedürftiger Biodiversität 36 (siehe Abbildung). In Österreich sind gemäß der in der Bundesverfassung festgelegten kompetenzrechtlichen Aufteilung die einzelnen Bundesländer für die Umsetzung und Einhaltung von Arten- und Naturschutzrecht zuständig. Diese vollziehen die Landesnaturschutzgesetze sowie die zugehörigen Verordnungen und überwachen den ökologischen Zustand der Gebiete. Durch Bautätigkeiten werden projektspezifisch Gebiete mit schutzbedürftiger Biodiversität beeinflusst. Alle Baumaßnahmen werden unter Berücksichtigung relevanter Schutzgüter und im Einklang mit Natur- und Artenschutzrecht geplant. Die zuständigen Behörden prüfen dies im Rahmen des Genehmigungsverfahrens. Gutachten und Bescheidauflagen stellen sicher, dass alle diesbezüglichen Vorgaben eingehalten werden. Bei UVP-pflichtigen Vorhaben werden zusätzlich weitere Maßnahmen umgesetzt, wie die Installation einer Umweltbaubegleitung und Maßnahmenmonitoring. Hierzu kommen auch spezifische umwelt- und naturschutzbezogene Regelwerke zum Einsatz. Die Berücksichtigung der Roten Listen gefährdeter Arten je Bundesland wird im Zuge des Genehmigungsverfahrens durch die oben beschriebenen Abläufe gewährleistet. Aufgrund der oben angeführten Erläuterung gibt es kein eigenes Konzept für Standorte in oder in der Nähe von Gebieten schutzbedürftiger Biodiversität. In der folgenden Abbildung 37 sind die Berührungspunkte der wesentlichen Standorte mit Gebieten schutzbedürftiger Biodiversität ausgewiesen und die jeweiligen Bundesländergrenzen ersichtlich. Für die Einhaltung der Landesnaturschutzgesetze ist, wie im vorangegangenen Absatz angeführt, das jeweilige Bundesland und dessen Behörde zuständig. 36 Gebiete mit schutzbedürftiger Biodiversität umfassen Natura-2000-Gebiete, UNESCO-Weltnaturerbestätten, Biodiversitäts-Schwerpunktgebiete (sog. „Key Biodiversity Areas“), Smaragd- sowie IUCN-Schutzgebiete Kategorie I–IV. 37 Aufgrund eines Anzeigefehlers wurden in der Grafik im Vorjahresbericht alle Wasserkraftwerke und nicht nur jene mit Überschneidung mit Gebieten mit schutzbedürftiger Biodiversität dargestellt. Dies wurde im vorliegenden Bericht korrigiert.

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