Nachhaltigkeitsbericht 2024 – ÖBB-Infrastruktur AG
ÖBB-Infrastruktur Aktiengesellschaft NB 26 ÖBB-Infrastruktur Aktiengesellschaft Konzernlagebericht | Konzernabschluss 55 Die Zugänge je Wirtschaftstätigkeit betreffen überwiegend Zugänge aus Investitionen in Sachanlagen (IAS 16). Der Bereich Verkehr verzeichnet im Rahmen der Schienenverkehrsinfrastruktur zusätzlich Investitionen in immaterielle Vermögenswerte (IAS 38), Zugänge von Leasingverhältnissen (IFRS 16) sowie Zugänge von als Finanzinvestitionen gehaltenen Immobilien. Die Zugänge im Bereich Baugewerbe und Immobilien setzen sich aus Investitionen in Sachanlagen (IAS 16), Leasingverhältnissen (IFRS 16) und Immobilieninvestitionen (IAS 40) zusammen. Im Geschäftsjahr 2024 lassen sich rd. 76,0 % (Vj: rd. 81,6 %) der Investitionsausgaben des ÖBB Infrastruktur-Konzerns als taxonomiekonform verzeichnen (siehe Erläuterungen 14, 15 und 16 in den Erläuterungen zum Konzernabschluss). Auch hier liefert die Wirtschaftstätigkeit 6.14. „Schienenverkehrsinfrastruktur” prozentual den größten Beitrag in Höhe von rd. 71,6 % (Vj: rd. 76,7 %). Zurückzuführen ist dies auf den aktuellen Rahmenplan des ÖBB Infrastruktur-Konzerns. Darüber hinaus klassifizieren sich rd. 16,3 % (Vj: rd. 12,2 %) der Investitionen als taxonomiefähig, jedoch nicht als ökologisch nachhaltige Tätigkeiten aufgrund der fehlenden Voraussetzungen für die Erfüllung der technischen Bewertungskriterien oder der „Do no significant harm”-Kriterien. Rd. 3,2 % (Vj: rd. 3,7 %) der Gesamtzugänge standen nicht in Zusammenhang mit umsatzbezogenen Wirtschaftstätigkeiten („Topf-C-Investitionen“). Für die Wirtschaftstätigkeit 6.14. Schienenverkehrsinfrastruktur wurde im Zuge der Ermittlung der KPI CapEx mittels Detailanalyse überprüft, ob der Rahmenplan der ÖBB-Infrastruktur AG, der die tatsächlichen und künftigen elektrifizierten Strecken 2024 bis 2029 mit einem Volumen von rd. 21,2 Mrd. EUR betrifft, die Voraussetzungen für einen CapEx-Plan gemäß Delegierter Verordnung (EU) 2021 / 2178, Anhang I, Punkt 1.1.2.2. erfüllt. Anhand einer Detailanalyse konnte festgestellt werden, dass die Kriterien erfüllt werden. Der Rahmenplan wird jährlich von der Republik Österreich im Ministerrat beschlossen und vom Aufsichtsrat der ÖBB- Infrastruktur AG genehmigt. Mit dem Rahmenplan werden wesentliche Aspekte des Regierungsprogramms im Bahnbereich auf Schiene gebracht und ein wichtiger Beitrag zur Erreichung der Klimaneutralität geleistet. Die wesentliche Grundlage für die Erstellung der ÖBB Rahmenpläne bildet das Zielnetz der ÖBB-Infrastruktur AG, in welchem die wesentlichen verkehrspolitischen Zielsetzungen verankert sind (siehe Erläuterungen A.2 im Konzernlagebericht). Unter anderem bildet die vollständige Dekarbonisierung des Bahnverkehrs bis 2040 einen wichtigen Schwerpunkt und zielt auf einen wirtschaftlich optimalen Mix aus Elektrifizierung von Strecken und dem Einsatz von Fahrzeugen mit alternativen Antriebstechnologien auf Grundlage der Elektrifizierungsstrategie ab. Die aktuelle und künftige Elektrifizierung der Strecken laut Rahmenplan bildet die Basis für die Zugänge gemäß Art. 8 EU-Taxonomie-Verordnung zur Wirtschaftstätigkeit 6.14. Schienenverkehrsinfrastruktur. Der Ausbau der Elektrifizierung der Schienenverkehrsinfrastruktur leistet einen wesentlichen Beitrag zum Umweltziel Klimaschutz. Es liegen keine relevant einzustufenden Forschungs-, Entwicklungs- oder Innovationstätigkeiten vor. Die Elektrifizierung weiterer Streckenabschnitte soll bis 2035 erfolgen. Der umfassende Kapitalaufwand im Geschäftsjahr 2024, der während des Berichtszeitraums anfällt, bemisst sich auf rd. 2.917,7 Mio. EUR (Vj: rd. 2.827,9 Mio. EUR). Nicht aktivierte direkte Betriebsausgaben gemäß EU-Taxonomie-VO, die mit taxonomiekonformen Wirtschaftstätigkeiten verbunden sind (KPI OpEx) Betriebsausgaben gemäß Definition der EU-Taxonomie-VO sind neben nicht aktivierungsfähigen Ausgaben für Forschung- und Entwicklungsmaßnahmen, Ausgaben für kurzfristige Leasingverhältnisse, alle Instandhaltungs- und Reparaturausgaben sowie sonstige direkt zurechenbare Kosten, die für die laufende Instandhaltung und Erhaltung der Funktionalität der immateriellen und materiellen Vermögenswerte relevant sind. 55
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