ÖBB Geschäftsbericht 2022

246 Konzernabschluss b. Wertminderungen und Wertaufholungen Werthaltigkeitsprüfungen von immateriellen Vermögenswerten und Sachanlagen basieren auf den Geschäftsplänen. Diese stellen die durch das Management erwarteten zukünftigen Nettozahlungsströmen dar, welche sich aus der fortgesetzten Nutzung der Vermögenswerte ergeben. Mittels Diskontierungszinssätzen werden die Nettozahlungsströme auf den Stichtag abgezinst. Faktoren wie geringere Umsatzerlöse oder steigende Aufwände und daraus resultierende niedrigere Nettozahlungsströme sowie Änderungen der verwendeten Diskontierungszinssätze können daher zu einer Wertminderung führen. Die Sensitivitätsanalyse kann der untenstehenden Tabelle entnommen werden: Erhöhung des Parameters Reduktion des Parameters Sensitivitätsanalyse in Mio. EUR in Mio. EUR Annahmen Veränderung der Annahmen in % CGU Intermodal CGU Intermodal Zinssatz +/-0,25 -9,3 8,3 Ewige Rente EBIT +/-2,5% und Wachstum +/-0,1% 9,9 -11,2 Im Teilkonzern Rail Cargo Group wurde im Zuge der Werthaltigkeitsprüfung davon ausgegangen, dass es wie bisher im Planungszeitraum zwecks Güterverlagerung auf die Schiene in den Hauptmärkten der CGU Cargo und der CGU Intermodal zu Beihilfen für den Einzelwagenverkehr, die zum Vermögenserhalt beitragen, kommen wird. Hinsichtlich der Buchwerte der immateriellen Vermögenswerte und Sachanlagen wird auf den Anlagenspiegel in den Erläuterungen 14 und 15 verwiesen. Weiterführende Angaben zu den Effekten aufgrund der Wertminderungen und der Wertaufholungen werden ebenfalls in- den Erläuterungen 14 und 15 dargestellt. Angaben zur Methodik der Werthaltigkeitsprüfung, zur Struktur der zahlungsmittelgenerierenden Einheiten und den Berechnungsprämissen werden in Erläuterung 3 im Abschnitt „Wertminderung von Sachanlagen, immateriellen Vermögenswerten und als Finanzinvestitionen gehaltenen Immobilien“ gemacht. c. Einschätzungen der Nutzungsdauern der Sachanlagen und immateriellen Vermögenswerte Die Nutzungsdauern werden nach den Gegebenheiten des Unternehmens bei üblicher Instandhaltung festgelegt. Die tatsächliche Nutzung kann von diesen Einschätzungen abweichen. Eine Sensitivitätsanalyse ergab, dass sich die Abschreibung bei einer Veränderung der Nutzungsdauer (Restnutzungsdauer) um -/+ 1 Jahr um rd. 206,5 Mio. EUR (Vj: rd. 194,4 Mio. EUR) erhöht oder um rd. 159,5 Mio. EUR (Vj: rd. 157,1 Mio. EUR) verringert. Die Angemessenheit der Nutzungsdauern wird jährlich oder anlassbezogen überprüft. Die 2021 festgelegten Nutzungsdauern gelten grundsätzlich unverändert 2022. Im Geschäftsjahr 2021 wurden die Nutzungsdauern für bestimmte Vermögenswerte in den anderen Anlagen, Betriebs- und Geschäftsausstattungen von fünf auf acht Jahre verlängert. Dadurch hat sich die jährliche Abschreibung in Höhe von rd. 1,3 Mio. EUR verringert. Es handelte sich hierbei um eine Schätzungsänderung, die prospektiv zur Anwendung kam. d. Rückstellungen Die Rückstellungen werden nach der bestmöglichen Schätzung bemessen, das heißt mit dem Betrag, den das Unternehmen bei vernünftiger Betrachtung zur Erfüllung der Verpflichtung zum Bilanzstichtag oder zur Übertragung der Verpflichtung auf einen Dritten am Bilanzstichtag zahlen müsste. Im Geschäftsjahr 2022 wurden die bereits im Vorjahr bestehenden Rückstellungen für in der Vergangenheit verrechnete Infrastrukturbenützungsentgelte entsprechend angepasst; sie reflektieren den aktuellen Stand der regulierungsrechtlichen Verfahren. Die erforderlichen Anpassungen sind aus dem Rückstellungsspiegel ersichtlich. Zum 31.12.2022 bestehen mehrere regulierungsrechtliche Verfahren. Diese Verfahren, welche sich in unterschiedlichen verfahrensrechtlichen Stadien befinden, betreffen den Zeitraum ab Dezember 2011 bis 2022. Inhaltlich geht es dabei vor allem um Fragen der Ermittlung und Festlegung des Infrastrukturbenützungsentgelts (ab Dezember 2011 bis Dezember 2017), der Entgelte nach dem neuen Wegeentgeltmodell für den Zeitraum Dezember 2019 bis Dezember 2022 (Produkt „Zugtrasse” hinsichtlich direkt zuordenbarer Kosten und gesetzeskonformer Marktaufschläge bis einschließlich der Netzfahrplanperiode 2021) sowie um die Zulässigkeit der Höhe der Stationsentgelte bei der Nutzung von Serviceeinrichtungen ab Dezember 2011 bis 2021. Bei der Ermittlung der Rückstellungen zu den Wegeentgelten wurde insbesondere auch der nachträgliche Entfall der Marktaufschläge für bestimmte Netzfahrplanperioden bis zum Bilanzstichtag berücksichtigt. Weitere Verfahren betreffen die Bahnstromnetznutzungsentgelte für den Zeitraum ab 2016. Für die Entgeltjahre 2019 und 2020 wurden im April 2021 Bescheide von der SCK erlassen, gegen die Beschwerden beim Bundesverwaltungsgericht

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