ÖBB Geschäftsbericht 2022
256 Konzernabschluss Die folgende Tabelle zeigt die wesentlichen Ursachen für den Unterschied zwischen den sich unter Anwendung des gesetzlichen Steuersatzes von 25% auf das steuerpflichtige Jahresergebnis ergebenden Ertragsteuern und den in der Gewinn-und-Verlust-Rechnung ausgewiesenen Ertragsteuern: 2022 2021 in Mio. EUR in Mio. EUR Jahresergebnis vor Ertragsteuern nach IFRS 193,2 170,0 Anpassung steuerfreier Anteil gemäß § 50 (2) Bundesbahngesetz 147,4 122,8 Steuerpflichtiges Jahresergebnis 340,6 292,8 Konzernsteuersatz 25% 25% Erwarteter Ertrag (+) bzw. Aufwand (-) aus Steuern im Geschäftsjahr -85,1 -73,2 Steuersatzdifferenzen ausländischer Unternehmen zum Konzernsteuersatz 2,7 1,1 Sonstige steuerfreie Erträge und andere Kürzungen 2,3 21,8 Nicht abzugsfähige Betriebsausgaben und andere Hinzurechnungen 2,7 -0,9 Auswirkungen von im Geschäftsjahr erfassten Steuern aus Vorjahren 8,3 0,5 Auswirkungen Steuersatzänderungen -19,7 -0,1 Verrechnung aus Konsolidierung 19,1 2,6 Auswirkungen von Ansatzänderungen 73,7 129,8 Sonstige Auswirkungen -2,4 -6,2 Steuern vom Einkommen 1,6 75,4 Effektiver Körperschaftsteuersatz -0,5% -25,8% Aufgrund der Änderung des latenten Steuersatzes von 25% auf 24% bzw. 23% und der daraus folgenden Neubewertung der latenten Steueransprüche und -verbindlichkeiten reduziert sich der Steuerertrag um rd. 19,7 Mio. EUR. Die Auswirkungen von Ansatzänderungen sind zu einem wesentlichen Teil auf den Ansatz von latenten Steuern aus Verlustvorträgen, die bislang nicht angesetzt wurden, zurückzuführen. Die ÖBB-Infrastruktur AG konnte zum 31.12.2022 latente Steuern von bisher nicht angesetzten Verlustvorträgen in Höhe von rd. 51,6 Mio. EUR (Vj. rd. 122,5 Mio. EUR) bilden, die ÖBB-Personenverkehr AG von rd. 21,7 Mio. EUR (Vj. rd. 12,7 Mio. EUR), die restliche Veränderung ergibt sich aus sonstigen erforderlichen Ansatzkorrekturen. Nachdem die Eigenkapitalquote der Unternehmensgruppe nicht mehr als 2%-Punkte unter der Eigenkapitalquote des Konzerns liegt, kommt die Zinsschranke des § 12a KStG nicht zur Anwendung und es wird der Zinsüberhang in voller Höhe als Betriebsausgabe abgezogen.
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