ÖBB Geschäftsbericht 2023
249 Konzern- abschluss Hinsichtlich der Buchwerte der immateriellen Vermögenswerte und Sachanlagen wird auf den Anlagenspiegel in den Erläuterungen 14 und 15 verwiesen. Weiterführende Angaben zu den Effekten aufgrund der Wertminderungen und der Wertaufholungen werden ebenfalls in den Erläuterungen 14 und 15 dargestellt. Angaben zur Methodik der Werthaltigkeitsprüfung, zur Struktur der zahlungsmittelgenerierenden Einheiten und den Berechnungsprämissen werden in Erläuterung 3 im Abschnitt „Wertminderung von Sachanlagen, immateriellen Vermögenswerten und als Finanzinvestitionen gehaltenen Immobilien“ gemacht. c. Einschätzungen der Nutzungsdauern der Sachanlagen und immateriellen Vermögenswerte Die Nutzungsdauern werden nach den Gegebenheiten des Unternehmens bei üblicher Instandhaltung festgelegt. Die tatsächliche Nutzung kann von diesen Einschätzungen abweichen. Eine Sensitivitätsanalyse ergab, dass sich die Abschreibung bei einer Veränderung der Nutzungsdauer (Restnutzungsdauer) um -/+ 1 Jahr um rd. 199,1 Mio. EUR (Vj: rd. 206,5 Mio. EUR) erhöht oder um rd. 183,7 Mio. EUR (Vj: rd. 159,5 Mio. EUR) verringert. Die Angemessenheit der Nutzungsdauern wird jährlich oder anlassbezogen überprüft. Die festgelegten Nutzungsdauern gelten grundsätzlich unverändert 2023. Im Geschäftsjahr 2023 wurde die Nutzungsdauer für einen kleinen Teil der Anlagengruppe „Andere Anlagen, Betriebs- und Geschäftsausstattungen“ verlängert. Dadurch hat sich die jährliche Abschreibung in Höhe von rd. 1,0 Mio. EUR verringert. Es handelte sich hierbei um eine Schätzungsänderung, die prospektiv zur Anwendung kam. d. Rückstellungen Die Rückstellungen werden nach der bestmöglichen Schätzung bemessen, das heißt mit dem Betrag, den das Unternehmen bei vernünftiger Betrachtung zur Erfüllung der Verpflichtung zum Bilanzstichtag oder zur Übertragung der Verpflichtung auf einen Dritten am Bilanzstichtag zahlen müsste. Zum 31.12.2023 bestehen mehrere regulierungsrechtliche Verfahren. Diese Verfahren, welche sich in unterschiedlichen verfahrensrechtlichen Stadien befinden, betreffen den Zeitraum ab Dezember 2011 bis 2023. Inhaltlich geht es dabei vor allem um Fragen der Ermittlung und Festlegung des Infrastrukturbenützungsentgelts (ab Dezember 2011 bis Dezember 2017), der Entgelte nach dem neuen Wegeentgeltmodell für den Zeitraum Dezember 2019 bis Dezember 2023 (Produkt „Zugtrasse” hinsichtlich direkt zuordenbarer Kosten und gesetzeskonformer Marktaufschläge bis einschließlich der Netzfahrplanperiode 2021) sowie um die Zulässigkeit der Höhe der Stationsentgelte bei der Nutzung von Serviceeinrichtungen ab Dezember 2015 bis 2021. Bei der Ermittlung der Rückstellungen zu den Wegeentgelten und den Stationsentgelten wurden Anpassungen aufgrund von Erkenntnissen aus dem Verfahrensverlauf durchgeführt. Weitere Verfahren betreffen die Bahnstromnetznutzungsentgelte für den Zeitraum ab 2016. Für die Entgeltjahre 2016 bis 2018 wurden von der Regulierungsbehörde SCK Bescheide erlassen, die das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) wegen Ermittlungs- und Begründungsfehler zur neuerlichen Entscheidung an die erstinstanzliche Behörde SCK zurückverwiesen hat. Für die Entgeltjahre 2019 und 2020 wurden im April 2021 Bescheide von der SCK erlassen, gegen die Beschwerden beim Bundesverwaltungsgericht (BVwG) eingebracht wurden. Die Verfahren wurden im Geschäftsjahr 2023 noch nicht entschieden und sind derzeit noch beim BVwG anhängig. Im Geschäftsjahr 2023 ergab sich für die Rückstellungen im Zusammenhang mit dem Bahnstromnetzentgelt 2016 bis 2023 aufgrund der gesetzten Verfahrensschritte der SCK eine Neubeurteilung der Verpflichtungen. Diese wurde wie folgt ermittelt: Aufgrund der erstinstanzlichen Entscheidungen aus den bisherigen Verfahren (2016 bis 2020) sowie der aktuell gesetzten Verfahrensschritte, wurde die Höhe der voraussichtlich an die Kunden rückzuerstattenden Entgeltbestandteile (Kostenpositionen im Berechnungsmodell) bestimmt, und für diese vorgesorgt. Der Ausgang der anhängigen Verfahren kann dazu führen, dass die bisher von der ÖBB-Infrastruktur AG verrechneten Entgelte abgeändert werden und es dadurch zu einer Rückerstattungspflicht für die ÖBB-Infrastruktur AG kommt (auch eine Nachforderung von Entgelten ist denkbar, aber rechtlich strittig). Diese Risiken wurden individuell je Sachverhalt bzw. Verfahren unter Einbindung von Expert:innen bewertet und in Form von Rückstellungen bilanziell berücksichtigt. Die Notwendigkeit und die Höhe der Rückstellungen sind maßgeblich von der Annahme und Einschätzung des Managements zum Ausgang der Verfahren abhängig. Bewertungsunsicherheiten bestehen insbesondere aufgrund von schwierig abzuschätzenden Ergebnissen bei der Auslegung von bisher weitgehend nicht ausjudizierten Rechtsfragen durch die Aufsichtsbehörde, Verwaltungsgerichte bzw. Gerichtshöfe, möglichen Einschränkungen der zeitlichen Wirkung von Entscheidungen sowie hinsichtlich Art, Umfang und Höhe von anerkannten Kosten und Marktaufschlägen als Basis für die Verrechnung von Tarifen für die Nutzung der Schieneninfrastruktur. Nur wenn in absehbarer Zukunft mit einer Stilllegung einzelner Strecken gerechnet wird oder jene bereits eingeleitet wurde, werden die Stilllegungskosten geschätzt und rückgestellt. Die Höhe der erwarteten Stilllegungskosten hängt maßgeblich von den Annahmen der Rückbauszenarien ab.
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