Bahnreise Inspirationen 2025

106 107 Bahnreise Inspirationen • 2025 Bahnreise Inspirationen • 2025 Unsere Hotels • Bitte beachten Sie, dass die angebote- nen Kategorien dem jeweiligen Standard des Landes entsprechen und dieser in Bezug auf Unterkunft und Verpflegung nicht im- mer mit dem österreichischen Standard ident ist. •Die Beschreibungen sind objektiv abgefasst. •Die einzelnen Hotels verfügen über die ver- schiedensten Zimmerarten – bitte beachten Sie, dass die abgebildeten Hotelfotos nur ei- nen Gesamteindruck vermitteln sollen. Es be- steht kein Anspruch auf Rückerstattung, sollte das Zimmer nicht genau dem Foto entspre- chen. • Beachten Sie, dass die Zimmer zumeist erst im Laufe des Nachmittags bezugsfertig sind und bis zum späten Vormittag geräumt werden müssen. •Ankünfte nach 18 Uhr sind dem Hotel bzw. bei Buchung bekannt zu geben. • Bei Abreise vor den vom Hotel festgelegten Frühstückszeiten besteht kein Anspruch auf ein Ersatzfrühstück bzw. auf Rückvergütung des Frühstückspreises. •Aus Sicherheitsgründen wird von den Hotels beim Check-in teilweise eine Kaution für eventuelle Konsumationen (Minibar etc.), bar oder per Kreditkarte, verlangt. Dies ist international durchaus üblich, über die Höhe des Betrages entscheidet das Hotel. Allgemeine Reisebedingungen Die ausführlichen Reisebedingungen der Rail Tours Touristik GmbH werden mit Ihrer Buchung Bestandteil des Reisevertrages. Aufgrund der sehr umfangreichen gesetzli- chen Regelungen, finden Sie hier den wichtigsten Teil unserer AGBs. Die ausführli- chen Reisebedingungen erhalten Sie auf Wunsch von Ihrem Reisebüro oder Sie könnendieseaufunsererWebsiteunter https://www.railtours.at/de/agb. nachlesen. Veranstalter ist das Unternehmen, das entweder mehrere touristische Leistungen zu einem Pauschalpreis anbietet (Pauschalreise/Reiseveranstaltung) oder einzelne touristische Leistungen als Eigenleistungen zu erbringen verspricht und dazu im Allgemeinen eigene Prospekte, Ausschreibungen usw. zur Verfügung stellt oder gemeinsam mit anderen Unternehmern Pauschalreisen zusammenstellt und ver- traglich zusagt oder anbietet oder ein Unternehmen bei verbundenem Online-Bu- chungsverfahren (click-through) die Daten des Reisenden an andere Unternehmen vermittelt. Die nachstehenden Bedingungen stellen jenen Vertragstext dar, zu dem Rail Tours Touristik GmbH Reisen als Veranstalter mit seinen Kunden Verträge abschließt. Die besonderen Bedingungen der vermittelten Reiseveranstalter, der vermittelten Transportunternehmungen und der anderen vermittelten Leistungsträger gehen vor. DAS REISEBÜRO ALS VERANSTALTER Die nachstehenden Bedingungen sind Grundlagen des Vertrages – in der Folge Reisevertrag genannt, den Buchende mit der Rail Tours Touristik GmbH entweder direkt (schriftlich fern(mündlich)) oder unter Inanspruchnahme eines Vermittlers schließen. Für den Fall des Direktabschlusses treffen den Veranstalter die Vermitt- lerpflichten sinngemäß. Der Veranstalter wendet grundsätzlich die gegenständli- chen ALLGEMEINEN REISEBEDINGUNGEN an, Abweichungen sind in allen seinen detaillierten Werbeunterlagen gemäß den Bestimmungen des PRG ersichtlich gemacht. 1.Buchung/Vertragsabschluss Der Reisevertrag kommt zwischen dem Buchenden und dem Veranstalter dann zustande, wenn nach Informationserteilung iSd § 4 PRG bzw. § 15 PRG sowie Übergabe der jeweils richtigen Standardinformationsblattes Über- einstimmung über die wesentlichen Vertragsbestandteile (Preis, Leistung und Ter- min) besteht (s. diesbezüglich auch A.1.2.3. dieser Reisebedingungen). Dadurch ergeben sich Rechte und Pflichten für den Kunden. 2. Wechsel in der Person des Reiseteilnehmers Ein Wechsel in der Person des Reisenden ist unter Rücksichtnahme des § 7 PRG dann möglich, wenn die Ersatzperson alle Bedingungen für die Teilnah- me erfüllt und kann auf zwei Arten erfolgen. 2.1. Abtretung des Anspruchs auf Reiseleistung Die Verpflichtungen des Buchenden aus dem Reisevertrag bleiben aufrecht, wenn er alle oder einzelne Ansprüche aus diesem Vertrag an einen Dritten abtritt. In diesem Fall trägt der Buchende die sich daraus ergebenden Mehrkosten. 2.2. Übertragung der Reiseveranstaltung Der Kunde kann die Reiseveranstaltung und das Vertragsverhältnis auf eine ande- re Person übertragen. Die Übertragung ist dem Veranstalter entweder direkt oder im Wege des Vermittlers innerhalb angemessener Frist vor dem Abreisetermin auf einem dauerhaften Datenträger mitzuteilen. Der Überträger und der Erwerber haften für das noch unbeglichene Entgelt sowie gegebenenfalls für die durch die Übertragung tatsächlich entstandenen angemessenen Mehrkosten zu ungeteilter Hand. Bei einem Wechsel in der Person des Reisenden kommt es in jedem Fall zu einer Umbuchungsgebühr, die sich aus dem Aufwand des Reiseveranstalters und den anfallenden Fremdkosten (Agentur, bereits getätigter Aufwand, Fluglinie etc.) zusammensetzt. 3. Vertragsinhalt, Informationen und sonstige Nebenleistungen Über die auch den Vermittler treffenden Informationspflichten (nämlich Informa- tionen iSd §§ 4, 15 PRG über Pass-, Visa-, Devisen, Zoll- und gesundheitspolizeili- che Einreisevorschriften) hinaus hat der Veranstalter in ausreichender Weise über die von ihm angebotene Leistung zu informieren. Die Leistungsbeschreibungen im zum Zeitpunkt der Buchung gültigen Katalog bzw. Prospekt sowie die weite- ren darin enthaltenen Informationen sind Gegenstand des Reisevertrages, es sei denn, dass bei der Buchung anderslautende Vereinbarungen getroffen wurden. Es wird empfohlen, derartige Vereinbarungen unbedingt schriftlich festzuhalten. Im Hinblick auf Änderungen vor Vertragsabschluss ist § 5 PRG zu beachten. 4. Rechtsgrundlagen bei Leistungsstörungen 4.1. Gewährleistung Der Kunde hat bei nicht oder mangelhaft erbrachter Leistung einen verschuldens- unabhängigen Gewährleistungsanspruch iSd §§ 11, 12 PRG. Der Kunde erklärt sich damit einverstanden, dass ihm der Veranstalter an Stelle seines Anspruches auf Wandlung oder Preisminderung in angemessener Frist eine mangelfreie Leis- tung erbringt oder die mangelhafte Leistung verbessert. Erst wenn diese fehl- schlägt oder eine Verbesserung untunlich oder nicht möglich ist oder der Reiseve- ranstalter oder Leistungsträger innerhalb der vom Kunden gesetzten angemessenen Frist den Mangel nicht behebt oder einen gleichwertigen Ersatz anbietet, steht dem Reisenden das Recht gem. § 11 (3-7) PRG zu. Abhilfe kann zunächst in der Weise erfolgen, dass der Mangel behoben wird oder eine gleich- oder höherwertige Ersatzleistung, die auch die ausdrückliche Zustimmung des Kunden findet, erbracht wird. 4.2. Haftung Verletzen der Reiseveranstalter oder ihm zurechenbare Leistungsträger schuld- haft die dem Reiseveranstalter aus dem Vertragsverhältnis mit dem Reisenden obliegenden Pflichten, so ist dieser dem Reisenden zum Ersatz des daraus ent- standenen Schadens verpflichtet. Der Reiseveranstalter haftet nicht für Personen-, Sach- und Vermögensschäden des Reisenden die im Zusammenhang mit gebuchten Leistungen entstehen, so- fern sie • eine Verwirklichung des allgemeinen Lebensrisikos des Reisenden oder eines allenfalls mit der Pauschalreise verbundenen allgemeinen Risikos, welches in die Sphäre des Reisenden fällt, darstellen; • dem Verschulden des Reisenden zuzurechnen sind; • einem Dritten zuzurechnen sind, der an der Erbringung der vom Pauschalreise- vertrag umfassten Reiseleistungen nicht beteiligt ist, und die Vertragswidrigkeit weder vorhersehbar noch vermeidbar war; • nicht von ihm zugesagt worden bzw. vom Reisenden nach Reiseantritt selbst vor Ort bei Dritten bzw. dem Reiseveranstalter nicht zurechenbaren Leistungs- trägern zusätzlich gebucht worden sind; oder • auf unvermeidbare und außergewöhnliche Umstände zurückzuführen sind. Bei Reisen mit besonderen Risken (z.B. Expeditionscharakter) haftet der Reisever- anstalter nicht für die Folgen, die sich im Zuge der Verwirklichung der Risken er- geben, wenn dies außerhalb seines Pflichtenbereiches geschieht. Unberührt bleibt die Verpflichtung des Reiseveranstalters, die Pauschalreise sorgfältig vorzu- bereiten und die mit der Erbringung der einzelnen Reiseleistungen beauftragten Personen und Unternehmen sorgfältig auszuwählen. Der Reisende hat Gesetzen und Vorschriften, Anweisungen und Anordnungen des Personals vor Ort, sowie Geboten und Verboten (z.B. Badeverbot, Tauchver- bot etc.) Folge zu leisten. Bei Nichtbefolgen durch den Reisenden haftet der Rei- severanstalter nicht für allenfalls daraus entstehende Personen- und Sachschäden des Reisenden oder Personen- und Sachschäden Dritter. Dem Reisenden wird empfohlen, keine Gegenstände besonderen Werts mitzu- nehmen. Weiters wird empfohlen, die mitgenommenen Gegenstände ordnungs- gemäß zu verwahren bzw. zu versichern. Darüber hinaus wird empfohlen, entsprechende Versicherungen abzuschließen (z.B. Reiserücktritts- bzw. Reiseabbruchsversicherung, Reisehaftpflichtversiche- rung, Reisegepäckversicherung, Auslandsreisekrankenversicherung, Personen- schutz, Verspätungsschutz, usw), welche für eine ausreichende Deckung ab Ab- schluss des Pauschalreisevertrages bis zum Ende der Pauschalreise sorgen. Soweit das Montrealer Übereinkommen über die Beförderung im internationalen Luftverkehr 2001, das Athener Protokoll 2002 zum Athener Übereinkommen über die Beförderung auf See 1974 oder das Übereinkommen über den interna- tionalen Eisenbahnverkehr 1980 idF 1999 den Umfang des Schadenersatzes oder die Bedingungen, unter denen ein Erbringer einer vom Pauschalreisevertrag um- fassten Reiseleistung Schadenersatz zu leisten hat, einschränken, gelten diese Einschränkungen auch für den Reiseveranstalter (vgl § 12 Abs 4 PRG). 4.3. Mitteilung von Mängeln Der Kunde hat jeden Mangel der Erfüllung des Vertrages, den er während der Reise feststellt, unverzüglich einem Repräsentanten des Veranstalters oder dem Reisebüro iSd § 13 PRG, welches verpflichtet ist, die Beschwerde unverzüglich an den Reiseveranstalter weiterzuleiten, mitzuteilen. Dies setzt voraus, dass ihm ein solcher bekannt gegeben wurde und dieser an Ort und Stelle ohne nennenswerte Mühe erreichbar ist. Die Unterlassung dieser Mitteilung ändert zwar nichts an den unter 5.1. beschriebenen grundsätzlichen Gewährleistungsansprüchen des Kun- den, ist jedoch entsprechend zu berücksichtigen. Sie kann ihm aber als Mitver- schulden angerechnet werden und insofern seine eventuellen Schadenersatzan- sprüche schmälern. Der Veranstalter muss den Kunden aber schriftlich entweder direkt oder im Wege des Vermittlers auf diese Mitteilungspflicht hingewiesen ha- ben. Ebenso muss der Kunde gleichzeitig darüber aufgeklärt worden sein, dass eine Unterlassung der Mitteilung seine grundsätzlichen Gewährleistungsansprü- che nicht berührt, sie allerdings als Mitverschulden angerechnet werden kann. Es empfiehlt sich, in Ermangelung eines örtlichen Repräsentanten entweder den je- weiligen Leistungsträger (z. B. Hotel, Fluggesellschaft) oder direkt den Veranstalter bzw. dem Reisevermittler über Mängel zu informieren und Abhilfe zu verlangen. 4.4. Haftungsrechtliche Sondergesetze Der Veranstalter haftet bei Flugreisen unter anderem nach dem Warschauer Ab- kommen und seinem Zusatzabkommen (Montrealer Über- einkommen), bei Bahn- und Busreisen nach dem Eisenbahn- und Kraftfahrzeughaftpflichtgesetz. Das Recht auf Preisminderung und Schadenersatz lässt die Rechte von Kunden/ Reisenden nach anderen Vorschriften (FluggastrechteVO etc.) iSd § 12 (5) PRG unberührt. Eine nach dem PRG gewährte Schadenersatzzahlung oder Reisepreis- minderung wird jedoch auf eine nach der in § 12 (5) PRG angeführten Verord- nung erbrachte Leistung/ Zahlung angerechnet und umgekehrt. 5. Geltendmachung von allfälligen Ansprüchen Um die Geltendmachung von Ansprüchen zu erleichtern, wird dem Kunden emp- fohlen, sich über die Nichterbringung oder mangelhafte Erbringung von Leistun- gen schriftliche Bestätigungen geben zu lassen bzw. Belege, Beweise, Zeugen zu sichern. Gewährleistungsansprüche von Verbrauchern können innerhalb von 2 Jahren geltend gemacht werden. Schadenersatzansprüche verjähren nach 3 Jah- ren. Es empfiehlt sich im Interesse des Reisenden, Ansprüche unverzüglich nach Rückkehr von der Reise direkt beim Veranstalter oder im Wege des vermittelnden Reisebüros geltend zu machen, wobei die Schriftform empfohlen wird, da mit zunehmender Verzögerung mit Beweisschwierigkeiten zu rechnen ist. Zu berück- sichtigen ist, dass im Hinblick auf Beschwerden auch Rücksprachen/ Recherchen vor Ort erforderlich sein können und dies auch einige Zeit in Anspruch nehmen kann. 6. Rücktritt vom Vertrag 6.1. Rücktritt des Kunden vor Antritt der Reise a) Rücktritt ohne Entschädigung Abgesehen von den gesetzlich eingeräumten Rücktrittsrechten kann der Kunde, ohne dass der Veranstalter gegen ihn Ansprüche hat, in folgenden, vor Beginn der Leistung eintretenden Fällen zurücktreten: Wenn wesentliche Bestandteile des Vertrages, zu denen auch der Reisepreis zählt, erheblich geändert werden oder Kundenvorgaben nicht eingehalten werden können. In jedem Fall ist die Vereitelung des bedungenen Zwecks bzw. Charakters der Reiseveranstaltung so- wie eine gemäß Abschnitt 8.1. vorgenommene Erhöhung des vereinbarten Reise- preises um mehr als 8 Prozent eine derartige Vertragsänderung. Der Veranstalter ist verpflichtet, entweder direkt oder im Wege des vermittelnden Reisebüros dem Kunden die Vertragsänderung unverzüglich zu erklären und ihn dabei über die bestehende Wahlmöglichkeit entweder die Vertragsänderung zu akzeptieren oder vom Vertrag zurückzutreten, zu belehren und ihm unter Setzung einer je- weils im Einzelfall (Zweck der Reise, Reiseantritt) angemessenen Frist davon in Kenntnis zu setzen (§ 9 (4) PRG), dass, sollte der Kunde sich nicht innerhalb der angemessenen Frist äußern, sein Schweigen als Zustimmung gilt und der Reise- vertrag mit den geänderten Inhalt zustande kommt. Der Kunde hat sein Wahl- recht unverzüglich auszuüben und kann diesfalls ohne Zahlung einer Entschädi- gung vom Vertrag zurücktreten. Sohin gilt: Abweichungen wesentlicher Eigenschaften von Reiseleistungen von dem vereinbarten Inhalt des Pauschalrei- severtrages, die nach Vertragsabschluss notwendig werden und vom Reiseveran- stalter nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt wurden, sind dem Reiseveran- stalter vor Reisebeginn gestattet, soweit die Abweichungen unerheblich sind und den Gesamtzuschnitt/Charakter der Reise nicht beeinträchtigen. Der Reiseveranstalter ist verpflichtet, den Kunden über Leistungsänderungen un- verzüglich nach Kenntnis von dem Änderungsgrund auf einem dauerhaften Da- tenträger (zum Beispiel auch durch E-Mail) klar, verständlich und in hervorgeho- bener Weise zu informieren. Im Falle einer erheblichen Änderung einer wesentlichen Eigenschaft einer Rei- seleistung, oder der Abweichung von besonderen Vorgaben des Kunden, die In- halt des Pauschalreisevertrages geworden sind, ist der Kunde berechtigt, inner- halb einer vom Reiseveranstalter gleichzeitig mit Mitteilung der Änderung gesetzten angemessenen Frist • entweder die Änderung anzunehmen oder • unentgeltlich vom Pauschalreisevertrag zurückzutreten oder • die Teilnahme an einer Ersatzreise zu verlangen, wenn der Reiseveranstalter eine solche Reise angeboten hat. Der Kunde hat die Wahl, auf die Mitteilung des Reiseveranstalters zu reagieren oder nicht. Wenn der Kunde gegenüber dem Reiseveranstalter reagiert, dann kann er entweder der Vertragsänderung zustimmen, die Teilnahme an einer Er- satzreise verlangen, sofern ihm eine solche angeboten wurde, oder unentgeltlich vom Vertrag zurücktreten. Wenn der Kunde gegenüber dem Reiseveranstalter nicht oder nicht innerhalb der gesetzten Frist reagiert, gilt die mitgeteilte Ände- rung als angenommen. Hierauf ist der Kunde in der Erklärung in klarer, verständ- licher und hervorgehobener Weise hinzuweisen. Eventuelle Gewährleistungsansprüche bleiben unberührt, soweit die geänderten Leistungen mit Mängeln behaftet sind. Hatte der Reiseveranstalter für die Durch- führung der geänderten Reise bzw. Ersatzreise bei gleichwertiger Beschaffenheit geringere Kosten, ist dem Kunden der Differenzbetrag zu erstatten. Sofern den Veranstalter ein Verschulden am Eintritt des den Kunden zum Rücktritt berechtigenden Ereignisses trifft, ist der Veranstalter diesem gegenüber zum Schadenersatz verpflichtet. b) Anspruch auf Ersatzleistung Der Kunde kann, wenn er von den Rücktrittsmöglichkeiten laut lit. a nicht Ge- brauch macht und bei Stornierung des Reiseveranstalters ohne Verschulden des Kunden, an Stelle der Rückabwicklung des Vertrages dessen Erfüllung durch die Teilnahme an einer gleichwertigen anderen Reiseveranstaltung verlangen, sofern der Veranstalter zur Erbringung dieser Leistung in der Lage ist. Neben dem An- spruch auf ein Wahlrecht steht dem Kunden auch ein Anspruch auf Schadener- satz wegen Nichterfüllung des Vertrages zu, sofern nicht die Fälle des 7.2. zum Tragen kommen. c) Rücktritt mit Entschädigungszahlung Die Entschädigung steht in einem prozentuellen Verhältnis zum Reisepreis und richtet sich bezüglich der Höhe nach dem Zeitpunkt der Rücktrittserklärung vor Reiseantritt und der jeweiligen Reiseart sowie den ersparten Aufwendungen, den allenfalls zur erwartenden Einnahmen aus anderweitigen Verwendung der Rei- seleistung sowie der tatsächlich zu leistenden Zahlungen an die Leistungsträger. Als Reisepreis bzw. Pauschalpreis ist der Gesamtpreis der vertraglich vereinbarten Leistung zu verstehen. Der Kunde ist in allen nicht unter lit. a genannten Fällen gegen Entrichtung einer Stornogebühr berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Im Falle der Unangemessenheit der Stornogebühr kann diese vom Gericht gemäßigt werden. Für ausgeschriebene Reisen, bei denen die Rail Tours Touristik GmbH als Veranstalter auftritt (ausgenommen Tagesausflüge, Gruppenreisen und Kulturrei- sen/geführte Kulturreisen), gelten generell folgende Stornogebühren, sofern beim Buchungsprozess nicht anderslautende Stornokonditionen vereinbart wurden: in jedem Fall mindestens € 30,- pro Buchung: bis 30 Tage vor Reiseantritt: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 10% ab 29 Tage bis 15 Tage vor Reiseantritt: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 30% ab 14 bis 3 Tag vor Reiseantritt: . . . . . . . . . . . . . . . . . . 70% ab 2 Tage vor Abreise: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 85% Für Tagesausflüge, Traumzüge der Lernidee Erlebnisreisen GmbH, Kulturreisen/geführ- te Kulturreisen und Gruppenreisen gelten gesonderte Stornobedingungen. Diese ent- nehmen Sie bitte von unserer Website - https://www.railtours.at/de/agb Für auf dynamic.railtours.at gebuchte Reisen gelten abweichende Stornobedingun- gen. Während des Buchungsprozesses - noch vor Abschluss der Buchung - werden die für die konkrete Buchung anwendbaren Stornobedingungen angezeigt. Sitzplätze, Musical-, Opern-, Kabarett- oder Theaterkarten können weder umgebucht noch rückerstattet werden. Bei Zusammenarbeit mit anderen Reiseveranstaltern, Agenturen, Fluglinien gelten zu- sätzlich deren Stornobedingungen. Bei kurzfristiger Stornierung können darüber hin- aus noch Leerbettgebühren anfallen. Wird die Reise nicht vor dem Anreisetermin storniert, kann keine Rückerstattung gewährt werden. Teilweise benützte Bahntickets können nicht rückerstattet werden. Rücktrittserklärung Beim Rücktritt vom Vertrag ist zu beachten: Der Kunde (Auftraggeber) kann jederzeit dem Reisebüro, bei dem die Reise gebucht wurde, mitteilen, dass er vom Vertrag zurücktritt. Bei einer Stornierung/ Rücktritt emp- fiehlt es sich zu Beweiszwecken, dies • mittels eingeschriebenen Briefes oder • persönlich mit gleichzeitiger schriftlicher Erklärung zu tun. d) No-show No-show liegt vor, wenn der Kunde der Abreise fernbleibt, weil es ihm am Reisewillen mangelt oder wenn er die Abreise wegen einer ihm unterlaufenen Fahrlässigkeit oder wegen eines ihm widerfahrenen Zufalls versäumt. Ist weiters klargestellt, dass der Kunde die verbleibende Reiseleistung nicht mehr in Anspruch nehmen kann oder will, hat er den vollen Reisepreis zu bezahlen. 6.2. Rücktritt des Veranstalters vor Antritt der Reise Der Veranstalter wird von der Vertragserfüllung befreit (§ 10 (3) PRG), wenn a) eine in der Ausschreibung von vornherein bestimmte Mindestteilnehmerzahl nicht erreicht wird und dem Kunden die Stornierung innerhalb der in der Beschreibung der Reiseveranstaltung angegebenen oder folgenden Fristen schriftlich mitgeteilt wurde: bis zum 20. Tag vor Reiseantritt bei Reisen von mehr als 6 Tagen, bis zum 7. Tag vor Reiseantritt bei Reisen von 2 bis 6 Tagen, bis 48 Stunden vor Reiseantritt bei Reisen, die weniger als zwei Tage dauern. Trifft den Veranstalter an der Nichterreichung der Mindestteilnehmerzahl ein über die leichte Fahrlässigkeit hinausgehendes Verschulden, kann der Kunde Schadenersatz verlangen; dieser ist mit der Höhe der Stornogebühr pauschaliert. Die Geltendma- chung eines diesen Betrag übersteigenden Schadens wird nicht ausgeschlossen. b) Die Stornierung/ Rücktritt erfolgt auf Grund unvermeidbarer, außergewöhnlicher Umstände, d.h. auf Grund ungewöhnlicher und unvorhersehbarer Ereignisse, auf die derjenige, der sich auf höhere Gewalt beruft, keinen Einfluss hat und deren Folgen trotz Anwendung der gebotenen Sorgfalt nicht hätten vermieden werden können. Hiezu zählt jedoch nicht die Überbuchung, wohl aber staatliche Anordnungen, Streiks, Krieg oder kriegsähnliche Zustände, Epidemien, Naturkatastrophen usw. c) In den Fällen a) und b) erhält der Kunde den eingezahlten Betrag zu rück. Das Wahlrecht gemäß 7.1.b, 1. Absatz steht ihm zu. 6.3. Rücktritt des Veranstalters nach Antritt der Reise Der Veranstalter wird von der Vertragserfüllung dann befreit, wenn der Kunde im Rahmen einer Gruppenreise die Durchführung der Reise durch grob ungebührliches Verhalten, ungeachtet einer Abmahnung, nachhaltig stört, dass die Aufhebung des Vertrages gerechtfertigt ist und die Durchführung der Reise dem Reiseveranstalter bzw. allen übrigen Reisenden nicht mehr zumutbar ist. In diesem Fall ist der Kunde, sofern ihn ein Verschulden trifft, dem Veranstalter gegenüber zum Ersatz des Scha- dens verpflichtet. 7. Änderungen des Vertrages 7.1. Preisänderungen Der Veranstalter behält sich vor, den mit der Buchung bestätigten Reisepreis aus Grün- den, die nicht von seinem Willen abhängig sind, zu erhöhen, sofern der Reisetermin mehr als zwei Monate nach dem Vertragsabschluss liegt. Derartige Gründe sind aus- schließlich die Änderung der Beförderungskosten - etwa der Treibstoffkosten – der Abgaben für bestimmte Leistungen wie Landegebühren, Ein- oder Ausschiffungsge- bühren in Häfen und entsprechende Gebühren auf Flughäfen oder die für die betref- fende Reiseveranstaltung anzuwendenden Wechselkurse. Bei einer Preissenkung aus diesen Gründen ist diese an den Reisenden weiterzugeben. Innerhalb der Zweimo- natsfrist können Preiserhöhungen nur dann vorgenommen werden, wenn die Gründe hiefür bei der Buchung im Einzelnen ausgehandelt und am Buchungsschein vermerkt wurden. Ab dem 20. Tag vor dem Abreisetermin gibt es keine Preisänderung. Eine Preisänderung ist nur dann zulässig, wenn bei Vorliegen der vereinbarten Vorausset- zungen auch eine genaue Angabe zur Berechnung des neuen Preises vorgesehen ist. Dem Kunden sind Preisänderungen und deren Umstände unverzüglich zu erklären. Bei Änderungen des Reisepreises um mehr als 8 Prozent ist ein Rücktritt des Kunden vom Vertrag ohne Stornogebühr jedenfalls möglich (siehe Abschnitt 7.1.a.). Ebenso ist jede Preissenkung iSd § 8 (4) PRG an den Kunden weiterzugeben. 7.2. Leistungsänderungen nach Antritt der Reise Bei Änderungen, die der Veranstalter zu vertreten hat, gelten jene Regelungen, wie sie in Abschnitt 5 (Rechtsgrundlagen bei Leistungsstörungen) dargestellt sind. Ergibt sich nach der Abreise, dass ein erheblicher Teil der vertraglich vereinbarten Leis- tungen nicht erbracht wird oder nicht erbracht werden kann, so hat der Veranstalter ohne zusätzliches Entgelt angemessene Vorkehrungen iSd § 11 (5) PRG zu treffen, damit die Reiseveranstaltung weiter durchgeführt werden kann. Können solche Vor- kehrungennichtgetroffenwerdenoderwerden sievomKundenaus triftigenGründen nicht akzeptiert, so hat der Veranstalter ohne zusätzliches Entgelt gegebenenfalls für eine gleichwertige oder höherwertige Möglichkeit zu sorgen, mit der der Kunde zum Ort der Abreise oder an einen anderen mit ihm vereinbarten Ort befördert wird (iSd § 11 (6) (7) PRG). Im Übrigen ist der Veranstalter verpflichtet, bei Nichterfüllung oder mangelhafter Erfüllung des Vertrages dem Kunden zur Überwindung von Schwierig- keiten nach Kräften Hilfe zu leisten. Für Leistungsänderungen, die ohne Verschulden der Rail Tours Touristik GmbH durch staatliche Anordnungen, Streiks, Krieg oder kriegsähnliche Zustände, Epidemien, Na- turkatastrophen oder Erkrankung bzw. Unfall eines Reiseteilnehmers verursacht wer- den, besteht kein Anspruch auf Ersatz. 8. Auskunftserteilung an Dritte Auskünfte über die Namen der Reiseteilnehmer und die Reisenden werden an dritte Personen auch in dringenden Fällen nicht erteilt, es sei denn, der Reisende hat eine Auskunftserteilung ausdrücklich gewünscht. Die durch die Übermittlung dringender Nachrichten entstehenden Kosten gehen zu Lasten des Kunden. Es wird daher den Reiseteilnehmern empfohlen, ihren Angehörigen die genaue Urlaubsanschrift bekannt zu geben. 9. Sonstige Bestimmungen Die nachstehenden Punkte sind integrierender Bestandteil des Reisevertrages. Der Kunde akzeptiert mit seiner Buchung ausdrücklich diese Punkte und diese sind Ge- schäftsgrundlage des abgeschlossenen Reisevertrags. Reisebedingungen des Veranstalters Allgemeines Nachhaltigkeit Einige Hotels legen viel Wert auf Nachhaltigkeit und umweltbewusstes Handeln, um wichtige Res- sourcen aufrecht zu erhalten. Bitte beachten Sie, dass während Ihres Aufenthaltes Ihr Zimmer fall- weise nicht gereinigt wird. Anzahlung Es obliegt dem Reisebüro, welcher Betrag als An- zahlung verlangt wird. Im Durchschnitt sind dies 20% des Gesamtbetrages. Die restliche Summe ist bei Übergabe der Reiseunterlagen fällig. Unterlagenversand und kurzfristige Buchungen Im Regelfall bekommen Sie Ihre Reiseunterlagen per E-Mail. Bei Buchungsabschluss einer Reise mit Originaltickets (z.B. Musicalkarten, Öffi-Tickets, o.ä.) bis 4 Werktage vor Reiseantritt versenden wir die Reiseunterlagen per Post Express (ehemals EMS). Hierfür fallen Versandkosten in der Höhe von 9,99 an, die Ihnen in Rechnung gestellt werden. Haftung des Veranstalters bei Insolvenz Entsprechend der Pauschalreiseverordnung (PRV) ist die Rail Tours Touristik GmbH im Gewerbeinfor- mationssystem Austria sowie im Reiseinsolvenz- absicherungsverzeichnis mit der GISA Zahl 24011495 eingetragen. Gemäß der Pauschalreise- verordnung (PRV) sind Kundengelder bei Pau- schalreisen des Veranstalters Rail Tours Touristik GmbH unter folgenden Voraussetzungen abgesi- chert: Die Anzahlung erfolgt frühestens elf Mona- te vor dem vereinbarten Ende der Reise und be- trägt 10% des Reisepreises. Die Rest- oder Gesamtzahlung erfolgt frühestens 20 Tage vor Reiseantritt - Zug um Zug gegen Aushändigung der Reiseunterlagen an den Reisenden. Darüber hinausgehende oder vorzeitig geleistete Anzah- lungen bzw. Restzahlungen dürfen nicht gefordert werden und sind nicht abgesichert. Versicherer ist die WIENER STÄDTISCHE Versicherung AG Vienna Insurance Group (Polizzennummer 1044589245). Die Anmeldung sämtlicher Ansprüche ist bei sons- tigem Anspruchsverlust innerhalb von 8 Wochen ab Eintritt einer Insolvenz beim Abwickler (WIENER STÄDTISCHE Versicherung AG Vienna Insurance Group, Schottenring 30, 1010 Wien, Tel.: 050 350 355, E-Mail: kundenservice@wien- erstaedtische.at) vorzunehmen. Veranstalter: Rail Tours Touristik Ges.m.b.H Am Hauptbahnhof 2, A-1100 Wien FN 76787y HG Wien, UID-Nr: ATU15464708 Gerichtsstand Wien Alle Angaben, Preise und Leistungen entsprechen dem Stand bei Drucklegung im Dezember 2024. Änderungen von Leistungen und Preisen, die Be- richtigung von Irrtümern, Druck- und Rechenfeh- lern sowie Wechselkurs- und Tarifänderungen sind vorbehalten. Seit dem 01.07.2018 treten die Bestimmungen des Pauschalreisegesetzes (PRG) an die Stelle der §§ 31b bis 31f Konsumenten- schutzgesetz (KSchG). Das verwendete Bildmaterial unterliegt dem Co- pyright, der Nachdruck ist auch auszugsweise nicht gestattet. Alle Hotelfotos unterliegen dem Copyright der jeweiligen Hotels/Hotelketten. •Sicherheit und Kompetenz des führenden österreichischen Bahnreiseveranstalters •Bahn, Hotel & Zusatzleistung online oder telefonisch zum tagesaktuellen Preis buchen •Große Auswahl von über 10.000 Hotels in ganz Europa Beispielpreise im Katalog •Beispielpreis pro Person in Euro. Gültig für eine Hotelnächtigung im Doppelzimmer inklusive Frühstück, Bahnfahrt ab dem angege- benen Bahnhof und zurück teilweise inklusive Sitzplatzreservierung, im ausgeschriebenen Reisezeitraum •Kontingentiertes und zuggebundenes Angebot • Ihre Bahnpauschalreise zu tagesaktuellen Preisen Sie erhalten für Ihr gewünschtes Reisedatum die tagesaktuellen Preise ab dem angegebenen Bahnhof, in der 1. oder 2. Klasse, Erwachsene oder Kinder, mit oder ohne Preisvorteil für Vorteilscard-Besitzer. © ÖBB | Harald Eisenberger Tipps & Infos

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