ÖBB Geschäftsbericht 2024 – Konzernabschluss
Konzernabschluss 260 monatlich im Verkehrsbetrieb erhobenen Leistungszahlen. Nur ein geringer Teil besteht in Form sogenannter Nettoverträge, bei denen das Verkehrsunternehmen das gesamte Fahrgeldrisiko trägt. Arverio Bayern GmbH In Bayern werden von der Arverio Bayern GmbH aufgrund von Franchiseverträgen zwei Verkehrsnetze über eine vertragliche Laufzeit von jeweils 12 Jahren betrieben, die zusammen einen Gesamtumsatz von voraussichtlich rd. 2 Mrd. EUR erzielen. Der Vertrag für E-Netz Allgäu wurde im Dezember 2021 in Betrieb genommen und der Vertrag für das Augsburger Netz startete im Dezember 2022. Die Franchiseverträge bestimmen die Subventionserlöse unabhängig von den Fahrgasterlösen. Die Differenz zwischen den Fahrgasterlösen und den Franchisevertragserlösen wird vom Aufgabenträger als Subvention gezahlt. Die Franchisevertragserlöse basieren unter anderem auf der Kilometerleistung und dem Leistungs-/Qualitätsniveau. Die Umsatzrealisierung erfolgt auf Grundlage der monatlich im Verkehrsbetrieb erhobenen Leistungszahlen. Das Tochterunternehmen erfasst die Leasingverträge für Fahrzeuge gemäß IFRIC 12 Dienstleistungskonzessions- vereinbarungen und nicht gemäß IFRS 16 und weist daher in Bezug auf diese Verträge kein Nutzungsrecht oder keine separate Leasingverbindlichkeit in der Bilanz aus. Die Anmietung wird durch Kapitaldienstgarantien durch den Besteller unterstützt. Forderungen aus Bestellerentgelten in Höhe der Leasingzahlungen werden an Erfüllungs statt an den Fahrzeugvermieter abgetreten. Daher werden weder Leasingverbindlichkeiten noch daraus entstehende Forderungen aus Bestellerentgelten erfasst. Das Bestellobligo für zukünftige Verpflichtungen für Fahrzeuge im Zusammenhang mit IFRIC 12 beträgt pro Jahr rd. 25,8 Mio. EUR. Die Verträge sehen Verpflichtungen zur Übergabe der eingesetzten Vermögenswerte bei Ablauf der Vertragslaufzeit vor. Verpflichtungen gegenüber Arbeitnehmer:innen Der ÖBB Konzern ist lediglich einzelvertraglich gewährte Pensionsverpflichtungen eingegangen, unter anderem für ein ehemaliges Vorstandsmitglied. Darüber hinaus gibt es nur beitragsorientierte Versorgungspläne für Pensionen. In diesem Fall leistet der ÖBB Konzern aufgrund gesetzlicher oder vertraglicher Verpflichtungen Zahlungen in privatwirtschaftliche oder öffentlich-rechtliche Pensionssysteme und Mitarbeitervorsorgekassen. Außer der Beitragszahlung bestehen keine weiteren Verpflichtungen. Die regelmäßigen Beitragsleistungen werden als Personalaufwand in der jeweiligen Periode erfasst. Alle anderen Verpflichtungen (Abfertigungen für Mitarbeitende, deren Dienstverhältnis vor dem 01.01.2003 begonnen hat, und Jubiläumsgelder) resultieren aus ungedeckten leistungsorientierten Versorgungssystemen und werden entsprechend rückgestellt. Für die Ermittlung der Rückstellung wendet der ÖBB Konzern in Übereinstimmung mit IAS19 „Leistungen an Arbeitnehmer“ das Anwartschaftsbarwertverfahren (PUC-Methode) an. Die Neubewertung der Nettoschulden enthält nur versicherungsmathematische Gewinne oder Verluste. Die zukünftigen Verpflichtungen werden nach versicherungsmathematischen Grundsätzen bewertet und basieren auf einer sachgerechten Schätzung des Abzinsungsfaktors und der Gehaltssteigerungen sowie der Fluktuation. Nach dieser Methode erfasst der ÖBB Konzern versicherungsmathematische Gewinne und Verluste aus Rückstellungen für Abfertigungen im sonstigen Ergebnis sowie aus Rückstellungen für Jubiläumsgelder im Personalaufwand. Infolge einer gesetzlichen Änderung unterliegen Mitarbeitende, deren Dienstverhältnis in Österreich nach dem 01.01.2003 begonnen hat bezüglich der Verpflichtungen aus Abfertigungen einem beitragsorientierten Versorgungsplan. Es werden Beiträge in einen beitragsorientierten Versorgungsplan eingezahlt. Weitere Informationen sind in Erläuterung 26.1. enthalten. Rückstellungen für Entsorgungs-, Wiederherstellungs- und ähnliche Verpflichtungen Die Anschaffungskosten von Sachanlagen umfassen gemäß IAS 16 „Sachanlagen“ auch die erstmals geschätzten Kosten für die Demontage und das Entfernen des Gegenstands sowie die Wiederherstellung des Standorts, an dem er sich befindet. Rückstellungen für Entsorgungs-, Wiederherstellungs- und ähnliche Verpflichtungen werden nach den Vorschriften von IAS 37 „Rückstellungen, Eventualverbindlichkeiten und Eventualforderungen“ bewertet. Auswirkungen von Bewertungsänderungen von bestehenden Rückstellungen für Entsorgungs-, Wiederherstellungs- und ähnliche Verpflichtungen werden gemäß IFRIC 1 „Änderungen bestehender Rückstellungen für Entsorgungs-, Wiederherstellungs- und ähnliche Verpflichtungen“ bilanziert. Die Vorschriften sehen vor, dass jede Erhöhung derartiger Verpflichtungen, die den Zeitablauf widerspiegeln, ergebniswirksam zu erfassen ist. Bewertungsänderungen, die auf Änderungen der geschätzten Fälligkeit oder Höhe des Abflusses von Ressourcen, der zur Erfüllung der Verpflichtung erforderlich ist, oder auf einer Änderung des Abzinsungssatzes beruhen, sind zu den Anschaffungskosten des dazugehörigen Vermögenswertes in der laufenden Periode hinzuzufügen oder davon abzuziehen. Der von den Anschaffungskosten des Vermögenswertes abgezogene Betrag darf seinen Buchwert nicht übersteigen.
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