Nachhaltigkeitsbericht 2024 – ÖBB-Infrastruktur AG

Nachhaltigkeitsbericht NB 105 ÖBB-Infrastruktur Aktiengesellschaft Konzernlagebericht | Konzernabschluss 134 S1-16 Vergütungskennzahlen (Verdienstunterschiede und Gesamtvergütung) Im ÖBB Infrastruktur-Konzern sind die Grundgehälter in den Geschlechterkategorien annähernd gleich. Das Verhältnis der jährlichen Gesamtvergütung der am höchsten bezahlten Einzelperson zum Median der jährlichen Gesamtvergütung im ÖBB Infrastruktur-Konzern aller Arbeitnehmer:innen beträgt 2024 7,0 (Vj: 7,5). Vergütungskennzahlen 2024 2023 Männlich in Euro pro Stunde 32,1 31,8 Weiblich in Euro pro Stunde 30,2 29,4 Geschlechterspezifisches Verdienstgefälle (Gender-Pay-Gap) in Prozent 5,9 1) 7,6 1) Verhältnis Vergütung bestverdienende Person zum Median aller Beschäftigten 7,0 7,5 1) Durch die Definition der Pflichtleistung variiert ihre Höhe in jedem Kalenderjahr, da z.B. ein Feiertag auf einen Wochentag fallen kann oder ein Schaltjahr zu leistende Arbeitstage erhöhen oder senken kann. 2023: 247 Arbeitstage; 2024: 251 Arbeitstage. Dieser Umstand und der Generationeneffekt, der sich bemerkbar macht, sorgen dafür, dass die Bruttostundenverdienste nicht direkt in derselben Höhe steigen wie, die KV-Valorisierungen. Der Gender-Pay-Gap ÖBB Infrastruktur-Konzern wird wie folgt berechnet: Die Grundbezüge werden mit den Nebenbezügen gemäß Einkommensbericht (Überstundenzahlungen, Zulagen, Sachbezüge, etc.) der Mitarbeiter:innen summiert und durch die Summe der Pflichtleistungen und Mehr- / Minderleistungen dividiert. Die Pflichtleistung (Arbeitsstunden) für ein Jahr ist die Summe der Arbeitsstunden, die im Jahr unabhängig von Urlaubsanspruch / Krankenstand zu leisten sind. Anschließend wird der durchschnittliche Bruttostundenverdienst weiblicher Beschäftigter von jenem der männlichen Beschäftigten subtrahiert und durch den durchschnittlichen Bruttostundenverdienst männlicher Beschäftigten dividiert und mit 100 multipliziert, um den Prozentsatz des Gender-Pay- Gap zu erhalten. Die Medianberechnung ÖBB Infrastruktur-Konzern wird wie folgt berechnet: Konsolidierung der Einkommensberichte (Summe von Grundgehalt und den definierten Nebenbezügen). Im Nachgang wird der Median der konsolidierten Einkommensberichte mit dem Entgelt der meistverdienenden Person im ÖBB Infrastruktur-Konzern ins Verhältnis gesetzt. Das Entgelt der meistverdienenden Person ergibt sich aus dem Corporate-Governance-Bericht für das jeweilige Geschäftsjahr. S1-17 Vorfälle, Beschwerden und schwerwiegende Auswirkungen im Zusammenhang mit Menschenrechten Die Gesamtanzahl der Fälle zu Diskriminierung einschließlich Belästigung, die von den Gleichbehandlungsbeauftragten bearbeitet werden, beträgt für den ÖBB Infrastruktur-Konzern 22. Die Gesamtanzahl der Beschwerden, die über die unterschiedlichsten Kanäle (z. B. Gleichbehandlungsbeauftragte, Whistleblower:innen-Tool, psychologische Helpline, etc.) erfolgen, kann auf Basis der diversen Beschwerdekanäle nicht erfasst werden. Im Berichtszeitraum ist es zu keinen wesentlichen Geldbußen, Sanktionen oder Schadenersatzzahlungen im Zusammenhang mit beschriebenen arbeitsbezogenen Vorfällen und Beschwerden gekommen. Im Berichtszeitraum gab es keine scherwiegenden Vorfälle und keine wesentlichen Geldbußen, Sanktionen oder Schadenersatzzahlungen innerhalb der Arbeitskräfte des Unternehmens hinsichtlich Menschenrechte. Weiterführende Informationen zum Umgang des ÖBB Infrastruktur-Konzerns zum Thema Menschenrechte finden sich in Unterkapitel ESRS 2 GOV-4. S2 Arbeitskräfte in der Wertschöpfungskette S2 Übersicht Im Folgenden befindet sich eine Übersicht der wesentlichen Auswirkungen, Risiken und Chancen: Unterthema Nr. Wesentliche Auswirkungen, Risiken und Chancen 1) 2) Art der Aus- wirkung bzw. Risiko / Chance Zeithorizont Angaben zur Wertschöpfungskette bei Auswirkungen S2-A-1 Verletzungen der Rechte von Arbeitskräften in der Wertschöpfungskette aufgrund der Nichteinhaltung des Verhaltenskodex für Lieferanten (potenziell) Negativ Langfristig – Vorgelagerte Wertschöpfungskette – Nachgelagerte Wertschöpfungskette 1) Wesentliche Auswirkungen sind als tatsächlich zu erachten, außer es wird explizit auf Gegenteiliges hingewiesen. 2) Aufgrund der Erstanwendung der doppelten Wesentlichkeitsanalyse gemäß ESRS gibt es keine Änderungen zum vorangegangenen Berichtszeitraum.

RkJQdWJsaXNoZXIy NTk5ODUz