Nachhaltigkeitsbericht 2024 – ÖBB-Infrastruktur AG

Nachhaltigkeitsbericht NB 57 ÖBB-Infrastruktur Aktiengesellschaft Konzernlagebericht | Konzernabschluss 86 SBM-3 Wesentliche Auswirkungen, Risiken und Chancen und ihr Zusammenspiel mit Strategie und Geschäftsmodell Der ÖBB Infrastruktur-Konzern hat wesentliche Standorte in Bezug auf biologische Vielfalt und Ökosysteme definiert. Als wesentliche Standorte werden das gesamte Streckennetz sowie die Wasserkraftwerke gesehen, welche durch die Nutzung bzw. den Betrieb Einfluss auf die Umgebung nehmen können. Die zwei oben genannten Standortkategorien, das Streckennetz sowie die Wasserkraftwerke, überschneiden sich teilweise mit Gebieten mit schutzbedürftiger Biodiversität 35 (siehe Abbildung). Beide Standortkategorien umfassen großflächige und teilweise zusammenhängende Gebiete, daher können keine einzelnen Standorte ausgewiesen werden. In Österreich sind gemäß der in der Bundesverfassung festgelegten kompetenzrechtlichen Aufteilung die einzelnen Bundesländer für Umsetzung und Einhaltung von Arten- und Naturschutzrecht zuständig. Diese vollziehen die Landesnaturschutzgesetze sowie die zugehörigen Verordnungen und überwachen den ökologischen Zustand der Gebiete. Durch Bautätigkeiten werden projektspezifisch Gebiete mit schutzbedürftiger Biodiversität beeinflusst. Allerdings werden sämtliche Baumaßnahmen unter Berücksichtigung der relevanten Schutzgüter und im Einklang mit Natur- und Artenschutzrecht geplant. Dies wird im Zuge des Genehmigungsverfahrens von den zuständigen Behörden geprüft. Über Gutachten und Bescheidauflagen wird sichergestellt, dass die Baumaßnahmen im Einklang mit den jeweiligen Natur- und Artenschutzanforderungen umgesetzt werden. Bei UVP-pflichtigen Vorhaben werden zusätzlich weitere Maßnahmen, wie die Installation einer Umweltbaubegleitung und Maßnahmenmonitorings umgesetzt. Hierzu kommen auch spezifische umwelt- und naturschutzbezogene Regelwerke zum Einsatz. Die Berücksichtigung der Roten Listen gefährdeter Arten je Bundesland wird im Zuge des Genehmigungsverfahrens durch die oben beschriebenen Abläufe gewährleistet. Aufgrund der oben angeführten Erläuterung gibt es kein eigenes Konzept für Standorte in oder in der Nähe von Gebieten schutzbedürftiger Biodiversität. In der folgenden Abbildung sind die Berührungspunkte der wesentlichen Standorte mit Gebieten schutzbedürftiger Biodiversität ausgewiesen und die jeweiligen Bundesländergrenzen ersichtlich. Für die Einhaltung der Landesnaturschutzgesetze ist, wie im vorangegangenen Absatz angeführt, das jeweilige Bundesland und dessen Behörde zuständig. 35 Gebiete mit schutzbedürftiger Biodiversität umfassen Natura-2000-Gebiete, UNESCO-Weltnaturerbestätten, Biodiversitäts-Schwerpunktgebiete (sog. Key Biodiversity Areas) sowie IUCN-Schutzgebiete Kategorie I–IV.

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