ÖBB Corporate Governance Bericht 2022

Corporate Governance 4 Entsprechenserklärung /Abweichungen Der B-PCGK wird im ÖBB-Konzern angewandt und nach Maßgabe der Ausführungen in diesem Bericht eingehalten. Sofern Abweichungen zu den Kodexregeln angeführt sind, ergeben sich diese primär aus der Organisationsstruktur des ÖBB-Konzerns und werden entsprechend erklärt. – Im Bereich der ÖBB-Infrastruktur AG hat die WS Service GmbH den B-PCGK nicht implementiert. Dies insbeson- dere deshalb, da bei der WS Service GmbH die analoge Anwendung der „Governance-Struktur” des Minderheits­ gesellschafters vereinbart wurde. – Die OBB ITALIA S.R.L. sowie einzelne Gesellschaften im Bereich der Rail Cargo Austria AG mit Sitz im Ausland haben derzeit den B-PCGK noch nicht implementiert beziehungsweise kann die Implementierung aufgrund nicht gegebener Anteilsmehrheit (keine Zustimmung der / des Miteigentümer/s) derzeit nicht umgesetzt werden. – Um einen weiteren solidarischen Beitrag zur Bewältigung der Auswirkungen der Coronakrise zu leisten, hat das Topmanagement des ÖBB-Konzerns (Vorstände der Aktiengesellschaften und Geschäftsführungen der großen Tochtergesellschaften) auf einen Teil des variablen Entgeltbestandteils für das Geschäftsjahr 2021 verzichtet. Dieser Verzicht wurde im Geschäftsjahr 2022 auszahlungswirksam. – Für alle Konzerngesellschaften besteht eine Haftpflichtversicherung für die Geschäftsleitung und – sofern ein- gerichtet – Überwachungsorgane. Die Two-Tier-Trigger-Policy wird nicht angewendet (C-Regel 8.3.3.1), da sie in Österreich beziehungsweise im deutschsprachigen Raum aufgrund der Risikobewertung kaum existent ist und daher aufgrund von wenigen Anbietern schwer umsetzbar wäre und zu einer starken Verteuerung der Prämien­ aufwendungen führen würde. – Bei der ÖBB-Business Competence Center GmbH, ÖBB-Technische Services-GmbH, ÖBB-Produktion GmbH, Rail Cargo Logistics Austria GmbH, ÖBB-Operative Services GmbH, ČSAD AUTOBUSY České Budějovice a.s., Rail Cargo Carrier Kft. und Rail Cargo Operator – ČSKD s.r.o. ist der Aufsichtsrat nicht paritätisch mit Männern und Frauen im Sinne der C-Regel 11.2.1.2 besetzt. – Die C-Regel 11.6.6, wonach ein Mitglied des Überwachungsorgans nicht gleichzeitig Mitglied der Anteilseig- ner:innenversammlung sein soll, wird außer in der ÖBB-Holding AG nicht erfüllt, da eine solche Personalunion aktienrechtlich zulässig ist und ein für Konzerne anerkanntes und übliches Steuerungsinstrument darstellt. In diesem Sinne sind die Vorstandsmitglieder der ÖBB-Holding AG gleichzeitig Aufsichtsratsmitglieder in den Tochtergesellschaften und deren Vorstandsmitglieder sind wiederum Aufsichtsratsmitglieder in deren Tochter- gesellschaften. Damit sind die Mitglieder der Aufsichtsräte auch gleichzeitig Mitglieder der jeweiligen Gesell- schafter:innenversammlung. Die Entlastungen erfolgen durch die jeweils anderen zwei Vorstands- / Geschäfts­ führungsmitglieder beziehungsweise Prokurist:innen, sodass es zu keiner Selbstentlastung kommt.

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