ÖBB Geschäftsbericht 2023

Konzernabschluss 232 Sachanlagen und als Finanzinvestitionen gehaltene Immobilien Sachanlagen und als Finanzinvestitionen gehaltene Immobilien gemäß IAS 40 werden zu Anschaffungs- oder Herstellungskosten abzüglich Abschreibungen und etwaigen Wertminderungen angesetzt. Die Anschaffungs- und Herstellungskosten enthalten bestimmte Aufwendungen, die beispielsweise während der Errichtung und des Ausbaus des Schieneninfrastrukturnetzes anfallen, wie zum Beispiel Kaufpreise, Material- und Personalaufwendungen, direkt zurechenbare fixe und variable Gemeinkosten, den Barwert der Verpflichtungen aus dem Abbruch, dem Abräumen von Vermögenswerten und der Wiederherstellung von Standorten sowie Fremdkapitalkosten, soweit es sich um qualifizierte Vermögenswerte handelt. Umsatzsteuer, die von Lieferanten in Rechnung gestellt wird und zum Vorsteuerabzug berechtigt, ist nicht Bestandteil der Anschaffungs- oder Herstellungskosten. Gemietete Sachanlagen werden mit dem Barwert der Mindestleasingraten oder dem niedrigeren beizulegenden Zeitwert angesetzt. Bedeutsame Teile einer Anlage werden gesondert aktiviert, wenn diese Teile eine unterschiedliche Nutzungsdauer zum Rest der Anlage aufweisen. Dies erfolgt nicht, wenn deren Anschaffungskosten im Verhältnis zu den gesamten Anschaffungskosten des Gegenstands nicht signifikant sind. Abschreibungen auf Sachanlagen und auf als Finanzinvestitionen gehaltene Immobilien werden linear über die geschätzte wirtschaftliche Nutzungsdauer berechnet und in der Position Abschreibungen in der Konzern-Gewinn-und-Verlust- Rechnung ausgewiesen. Ausgaben, die im Buchwert einer Sachanlage während ihrer Erstellung anfielen, werden als „Anlagen in Bau” ausgewiesen. Einbauten in fremden Gebäuden werden ebenfalls über die geschätzte Nutzungsdauer oder über die kürzere Vertragslaufzeit abgeschrieben. Im Geschäftsjahr 2023 haben sich keine wesentlichen Änderungen der Nutzungsdauern ergeben. Die wirtschaftlichen Nutzungsdauern betragen für das Geschäftsjahr 2023 und 2022: Jahre Bauten Unterbau 20–150 Kraftwerksanlagen 80 Tunnel und Galerien 80 bzw. 150 Bahnkörper 100 Sonstige Unterbauanlagen 20 bzw. 80 Hochbau 5–80 Oberbau 35–50 Sicherungs- und Fernmeldeanlagen 5–30 Fahrpark 5–50 Technische Anlagen und Maschinen Starkstrom- und Beleuchtungsanlagen 5–50 Geräte und Werkzeuge 4–20 Maschinen und maschinelle Anlagen 3–15 Andere Anlagen, Betriebs- und Geschäftsausstattung 1–15 Hinsichtlich der Nutzungsdauern der gemäß IFRS 16 bilanzierten Nutzungsrechte liegen den linearen Abschreibungen im Geschäftsjahr 2023 folgende Nutzungsdauern zugrunde, welche sich im Vergleich zum Vorjahr nicht wesentlich verändert haben: Jahre Nutzungsrechte Grundstücke und Bauten 1–42 Nutzungsrechte Fahrpark 1–10 Nutzungsrechte Technische Anlagen und Maschinen 1–14 Nutzungsrechte Andere Anlagen, Betriebs- und Geschäftsausstattung 1–6 Restbuchwerte und Restnutzungsdauern werden jährlich zum Bilanzstichtag überprüft. Instandhaltungsmaßnahmen und Reparaturen werden im Jahr des Anfalls als Aufwand erfasst, Ersatz-, Erweiterungs- sowie wertsteigernde Investitionen werden aktiviert. Die Unterscheidung zwischen sofort aufwandswirksamen Instandhaltungsmaßnahmen und Reparaturen sowie aktivierungspflichtigen Investitionsmaßnahmen erfolgt auf Basis der Regelungen des IAS 16 „Sachanlagen” und daraus abgeleiteten Bilanzierungsgrundsätzen für konzernspezifische Sachverhalte. Bei Anlagenabgängen werden die Anschaffungskosten und die kumulierten Abschreibungen als Abgang erfasst, wobei die Gewinne oder Verluste in den sonstigen betrieblichen Erträgen oder Aufwendungen erfasst werden. Die dargestellten Nutzungsdauern und Abschreibungsmethoden gelten auch für jene Vermögenswerte, die im Posten „Als Finanzinvestitionen gehaltene Immobilien” ausgewiesen werden.

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