ÖBB Geschäftsbericht 2023
Corporate Governance 40 Entsprechenserklärung /Abweichungen Der B-PCGK wird im ÖBB-Konzern angewandt und nach Maßgabe der Ausführungen in diesem Bericht eingehalten. Sofern Abweichungen zu den Kodexregeln angeführt sind, ergeben sich diese primär aus der Organisationsstruktur des ÖBB-Konzerns und werden entsprechend erklärt. – Im Bereich der ÖBB-Infrastruktur AG hat die WS Service GmbH den B-PCGK nicht implementiert. Dies insbe- sondere deshalb, da bei der WS Service GmbH die analoge Anwendung der „Governance-Struktur“ des Minder- heitsgesellschafters vereinbart wurde. – Die OBB ITALIA S.R.L. sowie einzelne Gesellschaften im Bereich der Rail Cargo Austria AG mit Sitz im Ausland haben derzeit den B-PCGK noch nicht implementiert beziehungsweise kann die Implementierung aufgrund nicht gegebener Anteilsmehrheit (keine Zustimmung der / des Miteigentümer/s) derzeit nicht umgesetzt werden. – Für alle Konzerngesellschaften besteht eine Haftpflichtversicherung für die Geschäftsleitung und – sofern ein- gerichtet – Überwachungsorgane. Die Two-Tier-Trigger-Policy wird nicht angewendet (C-Regel 8.3.3.1), da sie in Österreich beziehungsweise im deutschsprachigen Raum aufgrund der Risikobewertung kaum existent ist und daher aufgrund von wenigen Anbietern schwer umsetzbar wäre und zu einer starken Verteuerung der Prämien- aufwendungen führen würde. – Bei der ÖBB-Business Competence Center GmbH, der ÖBB-Produktion GmbH, der ÖBB-Technische Services- GmbH, der Rail Cargo Logistics Austria GmbH, der ČSAD AUTOBUSY České Budějovice a.s. und der Rail Cargo Operator – ČSKD s.r.o. war der Aufsichtsrat zum Stichtag 31.12.2023 nicht paritätisch mit Männern und Frauen im Sinne der C-Regel 11.2.1.2 besetzt. – Die C-Regel 11.6.6, wonach ein Mitglied des Überwachungsorgans nicht gleichzeitig Mitglied der Anteils- eigner:innenversammlung sein soll, wird außer in der ÖBB-Holding AG nicht erfüllt, da eine solche Personalunion aktienrechtlich zulässig ist und ein für Konzerne anerkanntes und übliches Steuerungsinstrument darstellt. In diesem Sinne sind die Vorstandsmitglieder der ÖBB-Holding AG gleichzeitig Aufsichtsratsmitglieder in den Tochtergesellschaften und deren Vorstandsmitglieder sind wiederum Aufsichtsratsmitglieder in deren Tochtergesellschaften. Damit sind die Mitglieder der Aufsichtsräte auch gleichzeitig Mitglieder der jeweiligen Gesellschafter:innenversammlung. Die Entlastungen erfolgen durch die jeweils anderen zwei Vorstands- / Geschäftsführungsmitglieder beziehungsweise Prokurist:innen, sodass es zu keiner Selbstentlastung kommt.
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