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Preisbeispiele: MitunserenrepräsentativenPreisbeispielenundde- renbildlichenDarstellunginFormvonSäulendia- grammenistesfürSieabsofortnocheinfacher,Ihren Wunschtermin zu finden. DievonunsausgeschriebenenPreisbeispielebeziehen sichdabeijeweilsaufdiedortkonkretaufgeführten Leistungen und Termine. DieweiterenPreisevariierenimÜbrigenabhängigvon dervonIhnengewähltenSaison(Haupt-/Nebensai- son), vom Reisezeitraum (Ferientermine, Feiertage,werktagsusw.),demBuchungszeitpunkt (Frühbucherrabatte,Normalpreis)sowiedentatsäch- lichausgewähltenReiseleistungen(wiez.B.Unterbrin- gungsart,Verpflegungsart,Abflughafen,usw.). Hinweise zur Preisdarstellung Abkürzungen: Flughafen: MUC München GRZ Graz LNZ Linz SZG Salzburg VIE Wien BSL Basel GVA Genf ZRH Zürich Sonstiges: p.E. pro Einheit p.P. pro Person REISE- UND ZAHLUNGSBEDINGUNGEN 167 9. Rücktritt vor Reisebeginn / Entschädigung (1) Sie sind berechtigt, jederzeit vor Reisebe- ginn vom Vertrag zurückzutreten. Der Rück- tritt ist gegenüber FTI zu erklären. Falls die Reiseleistung über einen Reisevermittler ge- bucht wurde, kann der Rücktritt auch diesem gegenüber erklärt werden. a) Bei einem Rücktritt von Pauschalreisen hat FTI Anspruch auf eine angemessene Entschä- digung, soweit der Rücktritt nicht von FTI zu vertreten ist oder soweit nicht am Bestim- mungsort oder in dessen unmittelbarer Nähe außergewöhnliche Umstände auftreten, die die Durchführung der Reise oder die Beför- derung von Personen an den Bestimmungs- ort erheblich beeinträchtigen. Umstände sind unvermeidbar und außergewöhnlich, wenn sie nicht der Kontrolle von FTI unterliegen und sich ihre Folgen auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutba- ren Vorkehrungen getroffen worden wären. Für die Berechnung der Entschädigung ist der Zeitpunkt des Beginns der ersten vertrag- lichen Pauschalreiseleistung maßgeblich. Dieser Zeitpunkt gilt auch für alle weiteren Leistungen dieser Pauschalreise als Reisean- trittsdatum. b) Bei einem Rücktritt von touristischen Einzelleistungen hat FTI Anspruch auf eine angemessene Entschädigung, soweit der Rücktritt nicht von FTI zu vertreten ist. Für die Berechnung der Entschädigung ist der Zeit- punkt des Beginns jeder vertraglichen Einzel- leistung maßgeblich. Bei mehreren einzelnen Reiseleistungen und wenn keine Pauschalrei- se vorliegt, sind die Stornogebühren einzeln zu berechnen und anschließend zu addieren. (2) FTI macht von der Möglichkeit Gebrauch, den ihr zustehenden Entschädigungsan- spruch unter Beachtung des zeitlichen Ab- standes zwischen dem Rücktritt und dem vorgesehenen Reisebeginn, der üblichen und zu erwartenden Ersparnis von Aufwendun- gen und des zu erwartenden Erwerbs durch anderweitige Verwendung zu pauschalie- ren. Soweit nicht vorvertraglich abweichend unterrichtet und im Rahmen der Buchungs- bestätigung / Rechnung abweichend aufge- führt finden für die Pauschalierung die am Ende dieser Reise- und Zahlungsbedingun- gen zu Ziffer 9 (2) bekanntgegebenen Fristen und Entschädigungssätze Anwendung. (3) Sie haben grundsätzlich die Möglichkeit nachzuweisen, dass FTI kein oder ein gerin- gerer Schaden entstanden ist. In diesen Fäl- len erfolgt dann die Berechnung der Entschä- digung im Einzelfall unter Berücksichtigung der ersparten Aufwendungen und des Erlö- ses durch anderweitige Verwendung. (4) Bei Nichtantritt der Reise oder bei Nichtinanspruchnahme einzelner Reiseleis- tungen, zu deren vertragsgemäßer Erbrin- gung FTI bereit und in der Lage war, bleibt der Anspruch auf Zahlung des gesamten Rei- sepreises erhalten. Soweit FTI ersparte Auf- wendungen entstanden sind oder FTI durch anderweitige Verwendung Erlöse erzielen konnte oder absichtlich versäumt hat, diese zu erzielen, wird FTI diese an den Kunden erstatten. 10. Identität der ausführenden Fluggesell- schaft Gemäß der EU-Verordnung Nr. 2111/05 weist FTI hiermit auf die Verpflichtung des Veranstalters hin, Sie über die Identität der ausführenden Fluggesellschaft für alle Be- förderungsleistungen auf dem Hin- und Rückflug vor Vertragsschluss zu informieren, sofern die Fluggesellschaft bereits vor Ver- tragsschluss feststeht. Wir verweisen insoweit auf die Angaben in der jeweiligen Leistungs- beschreibung über die eingesetzten Flugge- sellschaften. Soweit die Fluggesellschaft noch nicht feststeht, informieren wir Sie vor Vertragsschluss über die Fluggesellschaft, die voraussichtlich den Flug durchführen wird. Sobald die Fluggesellschaft feststeht, werden wir sicherstellen, dass Ihnen die Informatio- nen hierüber so rasch wie möglich zugehen. Dies gilt auch für jede etwaige Änderung bei den die Flugleistung ausführenden Flugge- sellschaften. 11. Mängelanzeige und Abhilfe / Kündigung (1) Sie haben FTI jede Vertragswidrigkeit, die Sie während der Erbringung der im Vertrag vereinbarten Reiseleistungen wahrnehmen, unter Berücksichtigung der jeweiligen Um- stände unverzüglich mitzuteilen. Sie sind insofern verpflichtet, Ihre Mängelanzeige unverzüg- lich an die Ihnen mit den Reiseunterlagen bekannt gegebene Kontaktperson zu richten, damit Abhilfe geschaffen werden kann. Sollte die Mängelanzeige bei dieser Kontaktperson nicht erfolgen, so kann Ihnen dies als Mitver- schulden angerechnet werden. (2) Behebt der Reiseveranstalter FTI die Vertragswidrigkeit entgegen seiner Verpflich- tung innerhalb einer von Ihnen gesetzten an- gemessenen Frist nicht, so können Sie selbst Abhilfe schaffen und von FTI den Ersatz der dafür erforderlichen Ausgaben verlangen. Eine Fristsetzung durch Sie ist nicht erforder- lich, wenn sich FTI weigert, die Vertragswid- rigkeit zu beheben oder wenn unverzügliche Abhilfe notwendig ist. (3) Wird die Reiseleistung durch einen Reise- mangel erheblich beeinträchtigt, kann der Reisende den Vertrag kündigen, sofern FTI eine vom Reisenden bestimmte angemesse- ne Frist hat verstreichen lassen, ohne Abhilfe zu leisten. Die Bestimmung einer Frist bedarf es nicht, wenn die Abhilfe unmöglich ist, von FTI verweigert wird oder wenn sofortige Ab- hilfe notwendig ist. (4) Unabhängig von der sofortigen Anzeige des Mangels vor Ort müssen etwaige An- sprüche auf Minderung/Schadensersatz ge- genüber FTI geltend gemacht werden. Diese Anspruchsanmeldung kann dabei auch über Ihren Reisevermittler erfolgen. Schriftform wird empfohlen. 12. Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle FTI ist nicht zur Teilnahme an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle verpflichtet und nimmt an Streitbeilegungs- verfahren vor einer Verbraucherschlichtungs- stelle auch nicht teil. 13. Internationale Übereinkünfte und EG/EU Verordnungen Ihr Recht auf Preisminderung oder Schaden- ersatz lässt Ihre Rechte nach der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 („Fluggastrechte“), der Ver- ordnung (EG) Nr. 1371/2007 („Fahrgastrech- te Eisenbahnverkehr“), der Verordnung (EG) Nr. 392/2009 („Unfallhaftung von Beförderern von Reisenden auf See“), der Verordnung (EU) Nr. 1177/2010 („Fahrgastrechte See- und Bin- nenschiffsverkehr“), und der Verordnung (EU) Nr. 181/2011 („Fahrgastrechte Kraftomnibus- verkehr“), sowie nach internationalen Übereinkünften unberührt. Sie sind berech- tigt, Forderungen auch nach den genannten Verordnungen sowie nach internationalen Übereinkünften geltend zu machen. Eine gewährte Schadenersatzzahlung oder Preisminderung wird jedoch auf den nach den genannten Verordnungen oder nach internationalen Übereinkünften zustehenden Anspruch auf Schadenersatz oder Preismin- derung angerechnet und umgekehrt, um eine Bereicherung des Reisenden zu ver- meiden. 14. Reiseversicherungen In den Reisepreisen sind, soweit nicht aus- drücklich anders vermerkt, Reiseversiche- rungen nicht enthalten. Wir empfehlen den Abschluss von Reiserücktrittskosten-, Reise- haftpflicht-, Krankenund Unfallversicherung. Einzelheiten zum Versicherungsschutz erfra- gen Sie bitte bei Ihrer Buchungsstelle. 15. Datenschutz Die personenbezogenen Daten, die Sie dem Reiseveranstalter FTI zur Verfügung stellen, werden elektronisch verarbeitet und genutzt, soweit es zur Begründung, Durchführung oder Beendigung des Reisevertrages und die Kundenbetreuung erforderlich ist. FTI hält bei der Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten die Bestimmun- gen der DSGVO ein. 16. Ihr Vertragspartner: FTI Touristik GmbH Anschrift: Landsberger Straße 88, 80339 München, Deutschland Telefon: +43 (0)720 204 093 E-Mail: info@fti.at AG München, HRB 71745 zu Ziffer 9 (2): Entschädigungssätze für Reiseleistungen der FTI Touristik GmbH Die unter Ziffer 9 (2) genannten Entschädi- gungssätze für Pauschalreisen, touristische Einzelleistungen sowie sonstige touristische Einzelleistungen geben wir wie folgt bekannt. A. Individuelle Entschädigungssätze Gesonderte, von den folgend genannten, abweichende Entschädigungssätze gelten, soweit diese in der Leistungsbeschreibung der jeweiligen Reiseleistung(en) ausgeschrie- ben oder Ihnen vor Buchung ausdrücklich zur Kenntnis gebracht wurden und im Rahmen der Buchungsbestätigung/ Rechnung aufge- führt sind. B. Entschädigungssätze für Pauschalreiseleis- tungen B.1. Alle Pauschalreiseleistungen, inklusive Kreuzfahrten, Camper undWohnmobile für die der folgende Absatz B.2. keine Anwen- dung findet: bis zum 30. Tag vor Reisebeginn 25% ab 29. – 22. Tag vor Reisebeginn 30% ab 21. – 15. Tag vor Reisebeginn 40% ab 14. – 10. Tag vor Reisebeginn 50% ab 9. – 3. Tag vor Reisebeginn 75% ab dem 2. Tag vor Reisebeginn bis Reisean- tritt 80% des Reisepreises. B.2. Pauschalreiseleistung mit eingeschlos- senem Linienflug und Pauschalreiseleistung mit der Kennzeichnung„XFTI“: bis zum 30. Tag vor Reisebeginn 35% ab 29. – 22. Tag vor Reisebeginn 45% ab 21. – 15. Tag vor Reisebeginn 55% ab 14. – 10. Tag vor Reisebeginn 65% ab 9. – 3. Tag vor Reisebeginn 75% ab dem 2. Tag vor Reisebeginn bis Reisean- tritt 80% des Reisepreises. C. Entschädigungssätze für touristische Ein- zelleistung(en) C.1. Touristische-Einzelleistung(en) wie bspw. „Nur-Hotel“, „Nur-Ferienhaus“, „Nur-Ferienap- partement“, „Nur-Flug“ als Charterflug, Flüge mit der Kennzeichnung „FFLY“, Fähren, Trans- fers, Verkehrsmitteltickets, für die die folgenden Absätze C.2 - C.4 keine Anwendung finden: bis zum 30. Tag vor Reisebeginn 20% ab 29. – 22. Tag vor Reisebeginn 30% ab 21. – 15. Tag vor Reisebeginn 40% ab 14. – 10. Tag vor Reisebeginn 55% ab 9. – 3. Tag vor Reisebeginn 75% ab dem 2. Tag vor Reisebeginn bis Reisean- tritt 80% des Reisepreises. C.2. Flugbeförderungs-Einzelleistung(en) („Nur- Flug“) als Linienflüge, Interkontinentalflüge, Transpazifikflüge und innerstaatliche Flüge im Zielgebiet: Die in Abhängigkeit des von Ihnen gewählten Fluges und Tarifes anwendbaren Konditionen der Fluggesellschaft werden Ihnen jeweils vor Buchung des ausgewählten Flugtarifes von der Buchungsstelle mitgeteilt. C.3. Beförderungs-Einzelleistung(en): Miet- wagen: Mietwagen, die nicht zum „driveFTI“ oder „Cars & Camper“ Programm gehören, bis 24 Stunden vor Mietbeginn: kostenfrei. C.4. Sonstige touristische Einzelleistung(en): Konzert-, Opern-, Theater-, Musicalkarten, Skipässe, Greenfees, Stadtrundfahrten, Ein- trittskarten für Museen, Wellnesspakete: Diese Reiseleistungen unterfallen nicht den pauschalierten Stornosätzen. Die Höhe der Entschädigung bestimmt sich vielmehr nach Reise- und Zahlungsbedingungen für Pauschalreisen und touristische Einzelleistungen für Buchungen bei österreichischen Reisevermittlern

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