ÖBB Geschäftsbericht 2024 – Gesamtbericht

91 Konzern- lagebericht Environmental Social Governance E1 Klimawandel S1 Arbeitskräfte des Unternehmens G1 Unternehmenskultur Anpassung an den Klimawandel Arbeitsbedingungen Schutz von Hinweisgeber:innen (Whistleblower:innen) Klimawandel Gleichbehandlung und Chancengleichheit für alle Management der Beziehungen zu Lieferanten, einschließlich Zahlungspraktiken Energie S2 Arbeitskräfte in der Wertschöpfungskette Korruption und Bestechung E2 Umweltverschmutzung Arbeitsbedingungen Luftverschmutzung Gleichbehandlung und Chancengleichheit für alle Besorgniserregende Stoffe E4 Biologische Vielfalt und Ökosysteme S3 Betroffene Gemeinschaften Direkte Ursachen des Biodiversitätsverlusts Schallemissionen Auswirkungen auf den Zustand der Arten Wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte von Gemeinschaften Auswirkungen auf den Umfang und den Zustand von Ökosystemen S4 Verbraucher:innen und Endnutzer:innen E5 Kreislaufwirtschaft Persönliche Sicherheit von Verbraucher:innen und/oder Endnutzer:innen Ressourcenzuflüsse (inkl. Ressourcennutzung) Soziale Inklusion von Verbraucher:innen und/oder Endnutzer:innen Abfälle Die Vorstände der ÖBB-Holding AG haben das Ergebnis der doppelten Wesentlichkeitsanalyse im Februar 2025 final zur Kenntnis genommen, der Aufsichtsrat wurde über das Ergebnis informiert. In ESRS enthaltene von der Nichtfinanziellen Erklärung des Unternehmens abgedeckte Angabepflichten Nähere Informationen zu den abgedeckten Angabepflichten sowie zu ESRS 2 Anlage B „Liste der Datenpunkte in generellen und themenbezogenen Standards, die sich aus anderen EU-Rechtsvorschriften ergeben“ finden sich im Kapitel E.5. Den Ausgangspunkt für die Nachhaltigkeitsberichterstattung stellt die doppelte Wesentlichkeitsanalyse (siehe Kapitel E.1 „Allgemeine Angaben“ unter „Management der Auswirkungen, Risiken und Chancen“) dar. Entsprechend der ermittelten wesentlichen Auswirkungen, Risiken und Chancen wurden die Datenpunkte der jeweiligen wesentlichen themenspezifischen ESR-Standards herangezogen und mit den relevanten Bereichen diskutiert und abgestimmt. Die erarbeiteten Berichtsinhalte berücksichtigen die Anforderungen gemäß ESRS 1 „Allgemeine Angaben“, Abschnitt 3.2 „Wesentliche Aspekte und Wesentlichkeit von Informationen“ in den jeweiligen themenbezogenen Kapiteln. ESRS 2.IRO-2.59 LB54 |

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