ÖBB Geschäftsbericht 2024 – Konzernabschluss
277 Konzern- abschluss Die latenten Steuern entwickelten sich wie folgt: 2024 2023 in Mio. EUR in Mio. EUR Bilanzansätze 01.01. 221,8 197,2 Veränderung latenter Steuer erfolgswirksam 38,2 -75,4 im sonstigen Konzernergebnis -9,7 100,0 Bilanzansätze 31.12. 250,3 221,8 davon latente Steueransprüche 254,6 226,2 davon latente Steuerschulden -4,3 -4,4 Die folgende Tabelle zeigt die wesentlichen Ursachen für den Unterschied zwischen den sich unter Anwendung des gesetzlichen Steuersatzes von 23 % auf das steuerpflichtige Jahresergebnis ergebenden Ertragsteuern und den in der Gewinn-und-Verlust-Rechnung ausgewiesenen Ertragsteuern: 2024 2023 in Mio. EUR in Mio. EUR Jahresergebnis vor Ertragsteuern nach IFRS 113,6 111,6 Anpassung steuerfreier Anteil gemäß § 50 (2) Bundesbahngesetz 92,8 189,1 Steuerpflichtiges Jahresergebnis 206,4 300,7 Konzernsteuersatz 23 % 24 % Erwarteter Ertrag (+) bzw. Aufwand (-) aus Steuern im Geschäftsjahr -47,5 -72,2 Steuersatzdifferenzen ausländischer Unternehmen zum Konzernsteuersatz -0,1 4,0 Sonstige steuerfreie Erträge und andere Kürzungen 14,1 9,2 Nicht abzugsfähige Betriebsausgaben und andere Hinzurechnungen -3,6 -4,4 Auswirkungen von im Geschäftsjahr erfassten Steuern aus Vorjahren 1,0 4,6 Auswirkungen Steuersatzänderungen 0,1 3,0 Verrechnung aus Konsolidierung -13,1 -20,2 Auswirkungen von Ansatzänderungen 83,6 -7,3 Sonstige Auswirkungen -7,1 -3,8 Steuern vom Einkommen 27,4 -87,1 Effektiver Körperschaftsteuersatz -13,3 % 29,0 % Die Auswirkungen von Ansatzänderungen sind zu einem wesentlichen Teil auf den Ansatz von latenten Steuern aus Verlustvorträgen zurückzuführen. Die ÖBB-Infrastruktur AG konnte zum 31.12.2024 latente Steuern von bisher nicht angesetzten Verlustvorträgen in Höhe von rd. 40,4 Mio. EUR (Vj: Wertberichtigung von rd. -75,9 Mio. EUR) ansetzen, die ÖBB-HoldingAG bildete zusätzliche aktive latente Steuern aus bisher nicht angesetzten Verlustvorträgen in Höhe von rd. 32,3 Mio. EUR (Vj: rd. 71,0 Mio. EUR). Nachdem die Eigenkapitalquote der Unternehmensgruppe nicht mehr als 2 %-Punkte unter der Eigenkapitalquote des Konzerns liegt, kommt die Zinsschranke des §12a KStG nicht zur Anwendung und es wird der Zinsüberhang in voller Höhe als Betriebsausgabe abgezogen.
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