Geschäftsbericht 2025 – ÖBB-Infrastruktur AG
ÖBB-Infrastruktur Aktiengesellschaft Konzernlagebericht | Konzernabschluss 211 Die Rückstellung für Umweltschutzmaßnahmen betrifft erwartete Sanierungsmaßnahmen von Bodenkontaminierungen. Sie wurde aufgrund der entsprechenden gesetzlichen Vorschriften mit den wahrscheinlich zu erwartenden Aufwendungen erfasst. In dieser Rückstellung wurde mit einem Betrag in Höhe von rd. 8,5 Mio. EUR (Vj: rd. 8,2 Mio. EUR) für identifizierte Schwermetallbelastungen von Bahnstrommasten Vorsorge getroffen. Für Umweltschutzmaßnahmen wurde mit einem Betrag in Höhe von rd. 19,2 Mio. EUR (Vj: rd. 17,9 Mio. EUR) vorgesorgt. Hier bestehen Erstattungsansprüche in Höhe von rd. 10,7 Mio. EUR (Vj: rd. 9,3 Mio. EUR), die unter den sonstigen Forderungen ausgewiesen werden. Die Rückstellung für Stilllegungskosten betrifft künftige Aufwendungen im Zusammenhang mit dem Abbruch und dem Abräumen von Vermögenswerten und die Wiederherstellung von Standorten. Dabei handelt es sich um bereits stillgelegte oder in naher Zukunft stillzulegende Bahnstrecken, deren Buchwerte bereits auf null reduziert wurden und daher die Veränderungen der Rückstellungen ergebniswirksam erfasst werden. Diese Rückstellung wurde nur für jene Strecken gebildet, von denen mit einer ausreichenden Sicherheit ausgegangen werden kann, dass diese stillgelegt werden. Die Rückstellung für Freimachungen und ähnliche Verpflichtungen beinhaltet vertraglich vereinbarte Verpflichtungen zur Beseitigung von bestehenden rechtlichen und technischen Belastungen und ähnliche Verpflichtungen im Zusammenhang mit bereits durchgeführten Grundstücksverkäufen. Die Verpflichtungen aus Haftpflichtrenten werden auf Basis von biometrischen Rechnungsgrundlagen errechnet und mit einem Diskontierungszinssatz von 3,42 % (Vj: 2,46 %) abgezinst. In den übrigen sonstigen Rückstellungen sind im Wesentlichen Vorsorgen für Rechtsstreitigkeiten enthalten. Rückstellungen für Rechtsstreitigkeiten werden für alle im Zeitpunkt der Bilanzerstellung erkennbaren prozessualen Risiken nach unternehmerischer Beurteilung gebildet. Die Rückstellung setzt sich aus einer Vielzahl von Rechtsstreitigkeiten zusammen, die sich aus der Tätigkeit des Unternehmens ergeben. Unter anderem sind Rückstellungen für Rückforderungen an Infrastrukturbenützungsentgelt im Hinblick auf laufende regulierungsrechtliche Verfahren enthalten. Für die Entgelte für das Bahnstromnetz in den Jahren 2016-2023, das Mindestzugangspaket in den Netzfahrplanperioden 2011-2017 und die Verkehrsstationen in den Netzfahrplanperioden 2012-2023 gemäß § 68a EisbG konnte unter Aufsicht der Schienen-Control GmbH bzw. Schienen-Control Kommission eine marktweite Bereinigung der Verfahren abgeschlossen werden. Die dafür zum 31.12.2024 bilanzierte Rückstellung wurde weitgehend verbraucht. Die Veränderung von Rückstellungen für Rückforderungen in Zusammenhang mit regulierungsrechtlichen Verfahren wird in den Umsatzerlösen erfasst. Da eine Offenlegung von Informationen nach IAS37.92 die Lage des Unternehmens in diesen Verfahren ernsthaft beeinträchtigen könnte, werden keine Angaben über die Höhe der Rückstellung oder etwaige darüber hinausgehende Eventualverbindlichkeiten gemacht. Diesbezüglich wird auf den Abschnitt „Verwendung von Schätzungen und Ermessensausübungen“ unter Erläuterung 3 verwiesen. Erwarteter Zahlungszeitpunkt für die Rückstellungen Langfristige Rückstellungen werden soweit anwendbar laufzeitabhängig mit Zinssätzen von 2,31 % bis 4,03 % (Vj: 2,24 % bis 2,63 %) abgezinst. Anpassungen aufgrund der Änderung des Diskontierungsfaktors fielen in einem unwesentlichen Umfang an. Von den sonstigen Rückstellungen sind rd. 28,0 Mio. EUR (Vj: rd. 25,6 Mio. EUR) als langfristig einzustufen. Bei diesen Rückstellungen liegt der erwartete Zahlungszeitpunkt nach 2026. Bei den als kurzfristig eingestuften Rückstellungen wird damit gerechnet, dass es im Jahr 2026 zu einem Mittelabfluss kommt, wobei überwiegend die Rückstellungen für Rechtsstreitigkeiten sowie Teile der Rückstellungen für Umweltschutzmaßnahmen und Stilllegungskosten, Freimachungskosten und ähnliche Verpflichtungen als kurzfristig eingestuft wurden. Sofern Unsicherheiten über die Fälligkeit bestehen, wurden die betroffenen Rückstellungen überwiegend als kurzfristig eingestuft (betrifft im Wesentlichen die übrigen sonstigen Rückstellungen).
RkJQdWJsaXNoZXIy NTk5ODUz