Geschäftsbericht 2025 – ÖBB-Infrastruktur AG

ÖBB-Infrastruktur Aktiengesellschaft Konzernlagebericht | Konzernabschluss 28 Zielsetzung Zielsetzungen des IKS sind die Regelkonformität der Finanzberichterstattung (Financial Reporting), die Förderung der betrieblichen Effizienz (Operations) und die Einhaltung gesetzlicher Verpflichtungen und interner Richtlinien (Compliance). Durch die Identifizierung und Bewertung von Risiken, die diese Zielsetzungen gefährden, und die Implementierung risikoreduzierender Kontrollen wird hinreichende Sicherheit für die Erreichung dieser Ziele gewährleistet. Organisation und Umsetzung Neben den gesetzlichen Bestimmungen und den gesellschaftsspezifischen Anforderungen an das IKS der Gesellschaften sind im ÖBB Konzern Mindeststandards und Prozesse für das IKS durch zentrale Richtlinien geregelt. Diese werden von der ÖBB-HoldingAG erstellt und regelmäßig den aktuellen Konzernerfordernissen angepasst. Für die Konzerngesellschaften ist die Umsetzung dieser Richtlinien verpflichtend. Diese Richtlinien enthalten neben der Festlegung von Zuständigkeiten und Verantwortlichkeiten auch Methoden für die Festlegung des Anwendungsbereichs des IKS, der Identifikation und Bewertung von Risiken und der Dokumentation und Überwachung von Kontrollen. Sicherstellung der Wirksamkeit Das IKS wird durch periodische Evaluierungen der Risiken und der Kontrollen an geänderte Anforderungen angepasst und weiterentwickelt. Zur Sicherstellung der Wirksamkeit der Kontrollen werden diese in regelmäßigen Abständen mittels IKS- Tests überwacht. Dabei wird die ordnungsgemäße Ausführung der zu testenden Kontrollen anhand von Nachweisen überprüft. Im Falle von festgestellten Abweichungen werden Gegensteuerungsmaßnahmen eingeleitet, um die risikoreduzierende Wirkung der Kontrolle wieder herzustellen. Ergänzend zu den IKS-Tests wird das IKS durch die Konzernrevision punktuell im Zuge ihrer Prüfungstätigkeiten geprüft. Der Prüfungsausschuss des Aufsichtsrats überwacht die Wirksamkeit des IKS auf Basis einer regelmäßigen Berichterstattung durch den Vorstand. E. Nichtfinanzielle Erklärung E.1. Allgemeine Informationen ESRS 2 – Allgemeine Angaben ESRS 2 BP-1 Allgemeine Grundlagen für die Erstellung der Nichtfinanziellen Erklärung Die Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD) wurde in Österreich durch das Nachhaltigkeitsberichtsgesetz (NaBeG) umgesetzt, welches am 18. Februar 2026 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht und somit bereits in Kraft getreten ist. Für das Berichtsjahr 2025 sind die neuen Bestimmungen zur Nachhaltigkeitsberichterstattung in der Fassung NaBeG aufgrund der maßgeblichen Übergangsvorschriften auf die ÖBB-Infrastruktur AG jedoch noch nicht verpflichtend anzuwenden, sodass die bisherige Rechtslage (in der Fassung NaDiVeG) zur Anwendung gelangt. Die ÖBB-Infrastruktur AG ist ein im Sinne des NaDiVeG (Nachhaltigkeits- und Diversitätsverbesserungsgesetz) berichtspflichtiges Unternehmen. Gemäß § 267a UGB (Konzernabschluss) sowie gemäß dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 20 / 2017 – NaDiVeG – ergänzt diese konsolidierte Nichtfinanzielle Erklärung daher den Lagebericht des ÖBB Infrastruktur-Konzerns. Die Offenlegung der Nichtfinanziellen Erklärung der ÖBB-Infrastruktur AG erfolgt unter Berücksichtigung der ESRS-Standards (European Sustainability Reporting Standards). Die Nichtfinanzielle Erklärung gemäß § 243b UGB wird als Teil des Konzernlageberichts gemäß § 267a UGB jährlich erstellt und veröffentlicht. Der Konsolidierungskreis der Nichtfinanziellen Erklärung entspricht jenem des Konzernabschlusses der ÖBB-Infrastruktur AG. Relevante Angaben im Konzernlagebericht für den Einzelabschluss werden als „davon“-Angabe gesondert dargestellt. Die Angaben und Daten beziehen sich auf das Geschäftsjahr 2025, die Vorjahreszahlen 2024 werden zu Vergleichszwecken nach Möglichkeit angeführt. Informationen zur vor- und nachgelagerten Wertschöpfungskette und deren Berücksichtigung wird in den einzelnen Kapiteln ausgewiesen. Grundsätzlich nimmt die ÖBB-Infrastruktur AG die Übergangsbestimmung lt. ESRS 1 Abschnitt 10.2 „Übergangsbestimmung in Bezug auf Kapitel 5 ‚Wertschöpfungskette‘“ in Anspruch und wird die bereitgestellten Informationen schrittweise nach Datenverfügbarkeit erweitern. Die im Jahr 2024 in Anspruch genommenen Übergangsbestimmungen werden gemäß EU-Verordnung 2025 / 1416 (sog. Quick Fix) auch für das Geschäftsjahr 2025 angewandt. Die ÖBB-Infrastruktur AG macht von der Möglichkeit des ESRS 1 Abschnitt 7.7 „Klassifizierte und vertrauliche Informationen über geistiges Eigentum, Know-how oder Ergebnisse von Innovationen“ keinen Gebrauch. In der Nichtfinanziellen Erklärung werden in den folgenden Kapiteln allgemeine Angaben zu Grundlagen und Rahmenbedingungen der Nichtfinanziellen Erklärung sowie Informationen zu Umwelt-, Sozial- und Governance-Themen gemäß den Anforderungen der ESRS bereitgestellt.

RkJQdWJsaXNoZXIy NTk5ODUz