Geschäftsbericht 2025 – ÖBB-Infrastruktur AG

ÖBB-Infrastruktur Aktiengesellschaft Konzernlagebericht | Konzernabschluss 44 ESRS 2 IRO-2 In ESRS enthaltene von der Nichtfinanziellen Erklärung des Unternehmens abgedeckte Angabepflichten Den Ausgangspunkt für die Nachhaltigkeitsberichterstattung stellt die Doppelte Wesentlichkeitsanalyse (siehe Unterkapitel „ESRS 2 IRO-1“ ) dar. Entsprechend der ermittelten wesentlichen Auswirkungen, Risiken und Chancen wurden die Datenpunkte der jeweiligen wesentlichen themenspezifischen ESRS-Standards herangezogen. In Zusammenarbeit mit den zuständigen Bereichen wurden die Berichtsinhalte erarbeitet, indem erforderliche Daten erhoben, analysiert und gemäß ESRS 1 Abschnitt 3.2 „Wesentliche Aspekte und Wesentlichkeit von Informationen“ einschließlich Schwellenwerten individuell für das jeweilige themenspezifische Kapitel berücksichtigt wurden. Nähere Informationen zu den abgedeckten Angabepflichten sowie zu ESRS 2 Anlage B „Liste der Datenpunkte in generellen und themenbezogenen Standards, die sich aus anderen EU-Rechtsvorschriften ergeben“ finden sich im Kapitel E.5. Liste der in ESRS enthaltenen Angabepflichten . E.2. Umweltinformationen Angaben nach Artikel 8 der Verordnung 2020/852 (Taxonomie-Verordnung) Die EU-Taxonomie-Verordnung (2020 / 852) ist ein einheitliches Klassifizierungssystem für ökologisch nachhaltige Wirtschaftstätigkeiten. Die Tätigkeiten gelten als ökologisch nachhaltig, wenn sie einen wesentlichen Beitrag zur Erreichung von mindestens einem Umweltziel leisten, dabei kein anderes Umweltziel erheblich negativ beeinträchtigen und die sozialen Mindestschutzstandards einhalten. Die EU-Taxonomie-Verordnung enthält insgesamt sechs Umweltziele (Artikel 9 EU-Taxonomie-Verordnung). Diese sind Klimaschutz, Anpassung an den Klimawandel, nachhaltige Nutzung und Schutz von Wasser- und Meeresressourcen, Übergang zu einer Kreislaufwirtschaft, Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung und Schutz und Wiederherstellung der Biodiversität und der Ökosysteme. Betroffene Nicht-Finanzunternehmen müssen eine Evaluierung der Taxonomiefähigkeit und -konformität (Artikel 8 EU- Taxonomie-Verordnung) ihrer Wirtschaftstätigkeiten auf Basis der sechs Umweltziele durchführen. Die Veröffentlichung beinhaltet die Angabe der Anteile der Umsatzerlöse, CapEx und OpEx für taxonomiefähige und nicht taxonomiefähige Wirtschaftstätigkeiten. Wie bereits im Geschäftsjahr 2024 werden auch im Geschäftsjahr 2025 die Anteile von taxonomiefähigen und -konformen Wirtschaftstätigkeiten in Form von Leistungskennzahlen (Umsatzerlöse, CapEx, OpEx) offengelegt. Diese wurden im Geschäftsjahr 2025 mit der gleichen Methodik wie in den Vorjahren ermittelt. Erstmals wurden im vorliegenden Bericht die Delegierte Verordnung (EU) 2026 / 73 zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2021 / 2178 der Kommission hinsichtlich der Vereinfachung des Inhalts und der Darstellung der offenzulegenden Informationen über ökologisch nachhaltige Tätigkeiten angewendet. Die Darstellung der Informationen wurde gemäß den Vorgaben der Kommission angepasst und die Tabellen entsprechend auf einen Übersichtsbogen und einen tätigkeitsspezifischen Meldebogen je Leistungskennzahl geändert. Vorgehensweise zur Evaluierung taxonomiefähiger und taxonomiekonformer Wirtschaftstätigkeiten Die Ermittlung der taxonomiefähigen und taxonomiekonformen Wirtschaftstätigkeiten basiert auf einem Prozess, der nachfolgend erläutert wird. Taxonomiefähige Wirtschaftstätigkeiten Die Evaluierung der taxonomiefähigen Wirtschaftstätigkeiten erfolgte für alle sechs Umweltziele auf Basis der folgenden Delegierten Verordnungen (EU): 2021 / 2139, 2022 / 1214, 2023 / 2485, 2023 / 2486.

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