Nachhaltigkeitsbericht 2024 – ÖBB-Infrastruktur AG

Nachhaltigkeitsbericht NB 19 ÖBB-Infrastruktur Aktiengesellschaft Konzernlagebericht | Konzernabschluss 48 Für die qualitative Bewertung der potenziellen Risiken wurde für eine erste Einordnung das Szenario „Netto-Null- Emissionen bis 2050 (NZE)“ 28 der Internationalen Energieagentur (IEA) herangezogen. Die Beurteilung der klimabedingten Übergangsrisiken und Chancen erfolgt auf Basis des Ausmaßes und der Eintrittswahrscheinlichkeit unter der Berücksichtigung der Annahmen des Szenarios „Netto-Null-Emissionen bis 2050 (NZE)“. Um die qualitative Einschätzung besser einordnen zu können, wurden erste quantitative Berechnungen für die Höhe der Treibhausgasemissionen auf Basis geplanter Anlagenmengen und Maßnahmen sowie der geplanten Emissionsreduktionspfade der Industrien, sowie den erwarteten Kosten für Treibhausgasemissionen vorgenommen. Dabei wurde auf die Daten der internen Planung für die Anlagenmengen und die für das Basisjahr 2022 ermittelten Treibhausgasemissionen im Zusammenhang mit diesen Anlagenmengen, zurückgegriffen. Es wurden darüber hinaus alle anderen Scope 1, 2 und 3 Treibhausgaskategorien des ÖBB Infrastruktur-Konzerns berücksichtigt. Für die Kosten für THG-Emissionen wurden die Daten aus den Szenarien der Internationalen Energieagentur (IEA) verwendet. Diese Herangehensweise führte zur Identifikation eines klimabedingten Netto-Übergangsrisikos (transitorisches Risiko). Für die kommenden Jahre ist eine Verbesserung und Verfeinerung des quantitativen Ansatzes geplant, um eine Überleitung des vorerst qualitativ bewerteten Risikos zu ermöglichen. Vermögenswerte und Geschäftstätigkeiten, die nicht mit einem Übergang zu einer klimaneutralen Wirtschaft vereinbar sind, wurden nicht identifiziert (siehe auch Absatz in Unterkapitel E1-1 – gebundene Treibhausgasemissionen). Die verwendeten Klimaszenarien sind mit kritischen klimabezogenen Annahmen im Abschluss vereinbar, da eine Überleitung der Bruttorisiken zu Nettorisiken erfolgte. ESRS 2 IRO-2 In ESRS enthaltene von der Nichtfinanziellen Erklärung des Unternehmens abgedeckte Angabepflichten Der Ausgangspunkt für die Nachhaltigkeitsberichterstattung stellt die doppelte Wesentlichkeitsanalyse (siehe Unterkapitel ESRS 2 IRO-1) dar. Entsprechend der ermittelten wesentlichen Auswirkungen, Risiken und Chancen wurden die Datenpunkte der jeweiligen wesentlichen themenspezifischen ESRS-Standards herangezogen. In Zusammenarbeit mit den zuständigen Bereichen wurden die Berichtsinhalte erarbeitet, indem erforderliche Daten erhoben, analysiert und gemäß ESRS 1 Abschnitt 3.2 „Wesentliche Aspekte und Wesentlichkeit von Informationen“ einschließlich Schwellenwerten individuell für das jeweilige themenspezifische Kapitel berücksichtigt wurden. Nähere Informationen zu den abgedeckten Angabepflichten sowie zu ESRS 2 Anlage B „Liste der Datenpunkte in generellen und themenbezogenen Standards, die sich aus anderen EU-Rechtsvorschriften ergeben“ finden sich im Kapitel E.5. E.2. Umweltinformationen Angaben nach Artikel 8 der Verordnung 2020/852 (Taxonomie-Verordnung) Damit die Ziele des EU Green Deals erreicht und eine wirksame Transformation hin zu einer nachhaltigeren Wirtschaft gelingt, sind hohe Investitionen erforderlich. Diese Transformation können die Staaten nicht selbstständig finanzieren. Es benötigt zusätzlich private Investitionen. Basierend auf diesen Erkenntnissen ist der EU-Aktionsplan „Finanzierung nachhaltigen Wachstums“ mit zehn Maßnahmen entstanden. Die bedeutendste davon ist die Einführung eines einheitlichen Klassifikationssystems für ökologisch nachhaltige Tätigkeiten – die sogenannte EU-Taxonomie-Verordnung (EU-Taxonomie-VO). Dadurch soll eine Lenkung von Kapitalströmen in ökologisch nachhaltige Investitionen und Tätigkeiten gefördert sowie Greenwashing vermieden werden. Laut EU-Taxonomie-Verordnung (2020 / 852) sind Wirtschaftstätigkeiten ökologisch nachhaltig, wenn sie einen wesentlichen Beitrag zur Erreichung von mindestens einem Umweltziel leisten, dabei kein anderes Umweltziel erheblich negativ beeinträchtigen und die sozialen Mindestschutzstandards einhalten. Die EU-Taxonomie-VO enthält insgesamt sechs Umweltziele (Artikel 9 EU-Taxonomie-VO). Das sind Klimaschutz, Anpassung an den Klimawandel, Nachhaltige Nutzung und Schutz von Wasser- und Meeresressourcen, ebenso Übergang zu einer Kreislaufwirtschaft, Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung, Schutz und Wiederherstellung der Biodiversität und der Ökosysteme. Betroffene Nicht-Finanzunternehmen müssen eine Evaluierung der Taxonomiefähigkeit und -konformität (Artikel 8 EU- Taxonomie-VO) ihrer Wirtschaftstätigkeiten auf Basis der sechs Umweltziele durchführen. Die Veröffentlichung beinhaltete die Angabe der Anteile der Umsatzerlöse, CapEx und OpEx für taxonomiefähige und nicht-taxonomiefähige Wirtschaftstätigkeiten. Wie bereits im Geschäftsjahr 2023 werden auch im Geschäftsjahr 2024 die Anteile von taxonomiefähigen und -konformen Wirtschaftstätigkeiten für die ersten beiden Umweltziele (Klimaschutz und Anpassung an den Klimawandel) samt der im Juni 2023 ergänzten neuen Aktivitäten dieser beiden Umweltziele in Form von Leistungskennzahlen (Umsatzerlöse, CapEx, OpEx) offengelegt. Erstmals werden im Geschäftsjahr 2024 für die weiteren vier Umweltziele auch die taxonomiekonformen Anteile gemäß Delegierte Verordnung (EU) 2023 / 2486, welche für das Geschäftsjahr 2023 noch nicht erforderlich waren, evaluiert. Die Leistungskennzahlen wurden im Geschäftsjahr 2024 mit der gleichen Methodik wie in den Vorjahren ermittelt, im Zuge dessen wurde auch eine Aktualisierung der Betroffenheitsanalyse für alle sechs Umweltziele durchgeführt. 28 https://www.iea.org/reports/global-energy-and-climate-model/net-zero-emissions-by-2050-scenario-nze.

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