ÖBB Geschäftsbericht 2023

259 Konzern- abschluss Die folgende Tabelle zeigt die wesentlichen Ursachen für den Unterschied zwischen den sich unter Anwendung des gesetzlichen Steuersatzes von 24% auf das steuerpflichtige Jahresergebnis ergebenden Ertragsteuern und den in der Gewinn-und-Verlust-Rechnung ausgewiesenen Ertragsteuern: 2023 2022 in Mio. EUR in Mio. EUR Jahresergebnis vor Ertragsteuern nach IFRS 111,6 193,2 Anpassung steuerfreier Anteil gemäß § 50 (2) Bundesbahngesetz 189,1 147,4 Steuerpflichtiges Jahresergebnis 300,7 340,6 Konzernsteuersatz 24% 25% Erwarteter Ertrag (+) bzw. Aufwand (-) aus Steuern im Geschäftsjahr -72,2 -85,1 Steuersatzdifferenzen ausländischer Unternehmen zum Konzernsteuersatz 4,0 2,7 Sonstige steuerfreie Erträge und andere Kürzungen 9,2 2,3 Nicht abzugsfähige Betriebsausgaben und andere Hinzurechnungen -4,4 2,7 Auswirkungen von im Geschäftsjahr erfassten Steuern aus Vorjahren 4,6 8,3 Auswirkungen Steuersatzänderungen 3,0 -19,7 Verrechnung aus Konsolidierung -20,2 19,1 Auswirkungen von Ansatzänderungen -7,3 73,7 Sonstige Auswirkungen -3,8 -2,4 Steuern vom Einkommen -87,1 1,6 Effektiver Körperschaftsteuersatz 29,0% -0,5% Aufgrund der Änderung des latenten Steuersatzes von 24% auf 23% und der daraus folgenden Neubewertung der latenten Steueransprüche und -verbindlichkeiten reduziert sich der Steueraufwand um rd. 3,0 Mio. EUR. Die Auswirkungen von Ansatzänderungen sind zu einem wesentlichen Teil auf den Ansatz von latenten Steuern aus Verlustvorträgen zurückzuführen. Die ÖBB-Infrastruktur AG konnte zum 31.12.2023 latente Steuern von bisher angesetzten Verlustvorträgen in Höhe von rd. -75,9 Mio. EUR (Vj: Ansatz von rd. 51,6 Mio. EUR) dieses Geschäftsjahr nicht ansetzen, die ÖBB-Holding AG konnte zum 31.12.2023 erstmalig aktive latente Steuern auf bisher nicht angesetzten Verlustvorträgen in Höhe von rd. 71,0 Mio. EUR bilden. Nachdem die Eigenkapitalquote der Unternehmensgruppe nicht mehr als 2%-Punkte unter der Eigenkapitalquote des Konzerns liegt, kommt die Zinsschranke des § 12a KStG nicht zur Anwendung und es wird der Zinsüberhang in voller Höhe als Betriebsausgabe abgezogen.

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