ÖBB Geschäftsbericht 2023

Konzernabschluss 280 26.2. Sonstige Rückstellungen in Mio. EUR Stand 01.01.2023 Währungs- differenz Ver- brauch Auf- lösung Umbu- chungen Zins- effekte Zuführung Stand 31.12.2023 Vertragsabwicklung VDV 574,7 0,0 -77,1 -15,0 4,2 -14,7 184,2 656,3 Umweltschutzmaßnahmen 35,1 0,0 -0,3 -11,1 0,0 0,8 1,5 25,9 Ungewisse Schulden sowie gemeinwirtschaftliche Leistungen 24,3 0,0 -6,5 -4,4 0,0 -0,1 3,7 17,1 Stilllegungskosten 21,3 0,0 -1,1 -3,9 0,0 0,6 0,0 17,0 Drohende Verluste 20,9 0,0 -9,5 -0,2 0,0 0,0 14,0 25,1 Freimachungen und ähnliche Verpflichtungen 19,9 0,0 -3,2 -4,3 0,0 0,5 0,4 13,2 Steuern und Abgaben 1,1 0,0 -0,3 -0,5 0,0 0,0 1,9 2,2 Rückerstattung Fahrtkostenersatz 0,1 0,0 0,0 -0,1 0,0 0,0 0,1 0,1 Restrukturierungen 0,2 0,0 0,0 0,0 0,0 0,0 0,2 0,4 Sonstige 129,5 0,1 -18,1 -18,0 0,0 3,0 32,6 129,1 Summe 827,0 0,1 -116,1 -57,5 4,2 -10,0 238,6 886,3 davon langfristig 223,4 344,5 Die Summe der Spalte „Umbuchungen“ stellt Umgliederungen in die Verbindlichkeiten bzw. zur Veräußerung gehaltene langfristige Schulden dar. Die Abrechnung des Verkehrsdienstevertrags Bund (VDV) wird jährlich ex-post von einer:einem unabhängigen Wirtschaftsprüfer:in geprüft. Für allfällige aus diesem Titel entstehende Rückforderungsansprüche des Bundes sowie für drohende Verluste aus einem Verkehrsdienstevertrag wird eine Rückstellung in Höhe von rd. 656,3 Mio. EUR (Vj: rd. 574,7 Mio. EUR) ausgewiesen. Zudem bestehen zum 31.12.2023 mehrere regulierungsrechtliche Verfahren. Diesbezüglich wird auf das Kapitel Verwendung von Schätzungen und Ermessensausübungen unter Erläuterung 3 verwiesen. Die Rückstellung für Umweltschutzmaßnahmen betrifft erwartete Sanierungsmaßnahmen von Bodenkontaminierungen. Sie wurde aufgrund der entsprechenden gesetzlichen Vorschriften mit den wahrscheinlich zu erwartenden Aufwendungen erfasst und in Höhe von rd. 11,1 Mio. EUR (Vj: rd. 0,0 Mio. EUR) aufgelöst. Die Auflösung der Rückstellung erfolgte, da aufgrund einer wasserrechtlichen Verhandlung im Oktober 2023 mit der zuständigen Behörde festgestellt wurde, dass die ÖBB-Infrastruktur als Grundstückseigentümer nicht in Anspruch genommen wird. Die Rückstellung für Stilllegungskosten betrifft künftige Aufwendungen im Zusammenhang mit dem Abbruch und dem Abräumen von Vermögenswerten und die Wiederherstellung von Standorten. Dabei handelt es sich um bereits stillgelegte oder in naher Zukunft stillzulegende Bahnstrecken, deren Buchwerte bereits auf null reduziert wurden und daher die Veränderungen der Rückstellungen ergebniswirksam erfasst werden. Diese Rückstellung wurde nur für jene Strecken gebildet, von denen mit einer ausreichenden Sicherheit ausgegangen werden kann, dass diese stillgelegt werden. Für eine Bahnstrecke, die 2024 verkauft wird, haben sich die Rückbaukosten durch eine alternative Nutzung des Erwerbers reduziert, weshalb die restliche Rückstellung in Höhe von 3,4 Mio. EUR aufgelöst wurde. Die Rückstellung für Freimachungen und ähnliche Verpflichtungen beinhaltet vertraglich vereinbarte Verpflichtungen zur Beseitigung von bestehenden rechtlichen und technischen Belastungen und ähnliche Verpflichtungen im Zusammenhang mit bereits durchgeführten Grundstücksverkäufen. Für Grundstücke, bei denen keine Kontaminationen gefunden wurde oder bei denen seitens des Bauwerbers keine Abgeltung für Kontaminationen gefordert wurde, wurden die Rückstellungen in Höhe von 0,9 Mio. EUR aufgelöst. Die Rückstellung für drohende Verluste setzt sich im Wesentlichen aus belastenden Verträgen in den einzelnen Business- Units aus dem Güterverkehrsbereich sowie den Technischen Services zusammen. In den übrigen sonstigen Rückstellungen sind unter anderem Vorsorgen für Rechtsstreitigkeiten enthalten. Rückstellungen für Rechtsstreitigkeiten werden für alle im Zeitpunkt der Bilanzerstellung erkennbaren prozessualen Risiken nach unternehmerischer Beurteilung gebildet. Die Rückstellung setzt sich aus einer Vielzahl von Rechtsstreitigkeiten zusammen, die sich aus der Tätigkeit des Unternehmens ergeben. Unter anderem sind Rückstellungen für Rückforderungen an Infrastrukturbenützungsentgelt im Hinblick auf laufende regulierungsrechtliche Verfahren enthalten. Da eine Offenlegung von Informationen nach IAS 37.92 die Lage des Unternehmens in diesen Verfahren ernsthaft beeinträchtigen könnte, werden keine Angaben über die Höhe der Rückstellung oder etwaige darüber hinausgehende Eventualverbindlichkeiten gemacht. Diesbezüglich wird auf das Kapitel Verwendung von Schätzungen und Ermessensausübungen unter Erläuterung 3 verwiesen.

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